IV.8 Rekonstruktion des Daches
werden. Die Bodenniveaus der Räume SR 8, SR 14 und SR 18 liegen zwischen + 33.15 und + 33.57 m, die tatsächliche Raumhöhe läßt sich
in diesem Bereich durch den Befund nicht mehr ermitteln, es kann allerdings von mindestens 3.50 m ausgegangen werden. Ein OG ist für die
WE 1 an anderen Stellen belegt86 und somit auch in diesem Bereich anzunehmen. Dadurch ist das Dach der WE 1 sicherlich höher anzuset-
zen als das der WE 4. Es wird daher für die Südhalle des Peristyls und die Südräume ein Pultdach vorgeschlagen, das zum Peristylhof hin ge-
neigt ist. Eine weitere Möglichkeit wäre hier ein Satteldach mit Ost-West gerichtetem First, wobei ein Fallrohr in der SO-Ecke des Raumes
SR 9a der Entwässerung des Südteils des Daches gedient haben könnte.87 Auch für den westlichen Teil der WE wird ein Satteldach rekon-
struiert; unter der Annahme, daß die WE 5 nur ein OG besessen hat, wurde sie jetzt - im Gegensatz zur Bauphase II - von der WE 4 überragt.
In diesem Fall wäre ein Teil des Daches in den Hof von WE 5 entwässert worden, wobei die nachbarliche Duldung der Dachentwässerung
rechtlich geregelt war.88 Die Überdachung des Raumes 10 erfolgte in der Rekonstruktion durch eine Terrasse, die von der Westhalle aus zu-
gänglich war.
Da sich in den darauffolgenden Bauphasen IV (Taf. 81) und IV' die Obergeschoße in ihrer Form nicht veränderten,89 bleibt die für die Bau-
phase III vorgeschlagene Rekonstruktion des Daches bestehen.
86 Rathmayr, WE 1 und 2 (in Druck).
87 Thür, Kap. III.3.5; das Fallrohr könnte aber auch zu einer Latrine des 2. OG gehört ha-
ben.
88 Seiler, Amorini, 73: »Von den Gebäudeservituten regelte die servitus stillicidii das
Recht, Regenwasser auf das Nachbargrundstück abtropfen zu lassen«; vgl. M. Kaser,
Das römische Privatrecht F, HAW X 3,3,1 (1971) 442.
89 Thür, Kap. IV.5.2 und Kap. IV.6.
103
werden. Die Bodenniveaus der Räume SR 8, SR 14 und SR 18 liegen zwischen + 33.15 und + 33.57 m, die tatsächliche Raumhöhe läßt sich
in diesem Bereich durch den Befund nicht mehr ermitteln, es kann allerdings von mindestens 3.50 m ausgegangen werden. Ein OG ist für die
WE 1 an anderen Stellen belegt86 und somit auch in diesem Bereich anzunehmen. Dadurch ist das Dach der WE 1 sicherlich höher anzuset-
zen als das der WE 4. Es wird daher für die Südhalle des Peristyls und die Südräume ein Pultdach vorgeschlagen, das zum Peristylhof hin ge-
neigt ist. Eine weitere Möglichkeit wäre hier ein Satteldach mit Ost-West gerichtetem First, wobei ein Fallrohr in der SO-Ecke des Raumes
SR 9a der Entwässerung des Südteils des Daches gedient haben könnte.87 Auch für den westlichen Teil der WE wird ein Satteldach rekon-
struiert; unter der Annahme, daß die WE 5 nur ein OG besessen hat, wurde sie jetzt - im Gegensatz zur Bauphase II - von der WE 4 überragt.
In diesem Fall wäre ein Teil des Daches in den Hof von WE 5 entwässert worden, wobei die nachbarliche Duldung der Dachentwässerung
rechtlich geregelt war.88 Die Überdachung des Raumes 10 erfolgte in der Rekonstruktion durch eine Terrasse, die von der Westhalle aus zu-
gänglich war.
Da sich in den darauffolgenden Bauphasen IV (Taf. 81) und IV' die Obergeschoße in ihrer Form nicht veränderten,89 bleibt die für die Bau-
phase III vorgeschlagene Rekonstruktion des Daches bestehen.
86 Rathmayr, WE 1 und 2 (in Druck).
87 Thür, Kap. III.3.5; das Fallrohr könnte aber auch zu einer Latrine des 2. OG gehört ha-
ben.
88 Seiler, Amorini, 73: »Von den Gebäudeservituten regelte die servitus stillicidii das
Recht, Regenwasser auf das Nachbargrundstück abtropfen zu lassen«; vgl. M. Kaser,
Das römische Privatrecht F, HAW X 3,3,1 (1971) 442.
89 Thür, Kap. IV.5.2 und Kap. IV.6.
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