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Frankfurt am Main [Editor]
Nachdeme Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath, dieser deß Heil. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, sehr mißfällig vernommen, welcher gestalten der bißhero vielfaltig beschehenen Erinner- und Ermahnungen ohnerachtet einige der allhiesigen sowohl Burger als Beysassen ihre restirende Schatzung, Beyträge und sonstige Schuldigkeit biß dato der Gebühr noch nicht abgeführet, und zu deß gemeinen Stadt-Wesens höchstem Schaden und Nachtheil unverantwortlichen auffschwellen lassen; Als werden auff obwohlgedachten Eines Hoch-Edlen Magistrats Special-Verordnung alle die jenige, so mit Abstattung ihrer Gebühr bißdahero zurück geblieben, hiemit endlichen und zu allem Uberfluß nochmahlen alles Ernstes erinnert, inneralb denen nächsten 14. Tagen von dato, ... ihres Rückstandes halber, ... völlige Richtigkeit zu machen, oder ... der ... Execution ... gewärtig zu seyn: Lectum & approbatum in Senatu, Donnerstags den 4. Febr. 1706. — [S.l.], 1706 [VD18 90565770]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.34255#0003
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und zu deß gemeinenStadt-Wesens höchstem Schaden und Nach-
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