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Frankfurt am Main [Editor]
Beysassen-Ordnung: Wir der Rath dieser deß H. Reichs-Stadt Franckfurth am Mayn; Thun kund und fügen hiermit zu wissen; Demnach wir zu unserem besonderen Mißfallen vernehmen müssen, daß eine Zeithero nicht allein verschiedene in allhiesigen Schutz aufgenommene Beysassen, sondern auch die Fremde und Ausländische, ohne einige vorhero erhaltene Erlaubnüß, sich allhier würcklich niederzulassen, und nach eignem Willkühr Bürgerliche Handthier- und Nahrung zu treiben keinen Scheu getragen ...;[Geschlossen bey Rath, Dienstags den 5. Junii 1708. ...] — [S.l.], 1708 [VD18 14322455]

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https://doi.org/10.11588/diglit.34283#0001
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NR der Rath dieser destH. Reichs-Stadt Franck-
furth am Mayn; Thun kund und fügen hiermit
zu wissen; Demnach wir Zu unserem besonderen
Mißfallen vernehmen müssen/daß eine Aeithero
nicht allein verschiedene in allhiesigen Schutz auf-
genommene Beysaffen/ sondern auch dieFremde
und Ausländische/ ohne einige vorhero erhaltene Crlaubnüsi/
sich allhier würcklich niederzulassen/ und nach eignem Willkühr
Bürgerliche Handthier-und Nahrung Zu treiben keinen Scheu
getragen; Und aber dergleichen neuerlich eingerissene Unordnun-
gen nicht allein unerlaubt/ sondern auch zu der Bürgerlichen
Kauff-und Handels-Leuten mercklichem Schaden und Nach-
theil gereichet > daß wir dannenhcro/ und in Crwegung derer
dabey fürgekommener Umbständen/ nachfolgende Ordnung/
wornach sich alle und jede Beysassen zu achten/ Zu verfassen und
zu jedermänniglichen Wissenschafft in öffentlichen Druck brin-
gen zu lassen/ der hohen Nothdurfft zu seyn ermessen/ und zwar
i.
Wird allen Fremden und Ausländischen/ sie mögen nun
in privar-oder Wirths-Häusern sich aufhalten/oder bey hiesigen
Bürgern und Beyfassen in Diensten stehen / obgleich ihre Eltern
viele Zähren als Bcpsassen hier gewöhnet/ einige besondere
Handlung für sich zutreiben/ oder anandererBürgerundBey-
saffen Handlung einigen Antheil Zu nehmen / hiemik ausdrück-
lich verbotten.
):( II. Die-
 
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