NR der Rath dieser destH. Reichs-Stadt Franck-
furth am Mayn; Thun kund und fügen hiermit
zu wissen; Demnach wir Zu unserem besonderen
Mißfallen vernehmen müssen/daß eine Aeithero
nicht allein verschiedene in allhiesigen Schutz auf-
genommene Beysaffen/ sondern auch dieFremde
und Ausländische/ ohne einige vorhero erhaltene Crlaubnüsi/
sich allhier würcklich niederzulassen/ und nach eignem Willkühr
Bürgerliche Handthier-und Nahrung Zu treiben keinen Scheu
getragen; Und aber dergleichen neuerlich eingerissene Unordnun-
gen nicht allein unerlaubt/ sondern auch zu der Bürgerlichen
Kauff-und Handels-Leuten mercklichem Schaden und Nach-
theil gereichet > daß wir dannenhcro/ und in Crwegung derer
dabey fürgekommener Umbständen/ nachfolgende Ordnung/
wornach sich alle und jede Beysassen zu achten/ Zu verfassen und
zu jedermänniglichen Wissenschafft in öffentlichen Druck brin-
gen zu lassen/ der hohen Nothdurfft zu seyn ermessen/ und zwar
i.
Wird allen Fremden und Ausländischen/ sie mögen nun
in privar-oder Wirths-Häusern sich aufhalten/oder bey hiesigen
Bürgern und Beyfassen in Diensten stehen / obgleich ihre Eltern
viele Zähren als Bcpsassen hier gewöhnet/ einige besondere
Handlung für sich zutreiben/ oder anandererBürgerundBey-
saffen Handlung einigen Antheil Zu nehmen / hiemik ausdrück-
lich verbotten.
):( II. Die-