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Frankfurt am Main [Hrsg.]

Beysassen-Ordnung: Wir der Rath dieser deß H. Reichs-Stadt Franckfurth am Mayn; Thun kund und fügen hiermit zu wissen; Demnach wir zu unserem besonderen Mißfallen vernehmen müssen, daß eine Zeithero nicht allein verschiedene in allhiesigen Schutz aufgenommene Beysassen, sondern auch die Fremde und Ausländische, ohne einige vorhero erhaltene Erlaubnüß, sich allhier würcklich niederzulassen, und nach eignem Willkühr Bürgerliche Handthier- und Nahrung zu treiben keinen Scheu getragen ...;[Geschlossen bey Rath, Dienstags den 5. Junii 1708. ...]

[S.l.], 1708 [VD18 14322455]

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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.34283
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-342830

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