Ein Hoch-Edler und Hochweiser Magistrat allhier hat zu verschiedenen mahlen die Entrichtung des letztern im Monath Junio 1713. allschon publicirten und unter gewissen Vorgehalt biß auf Martini gedachten Jahrs erstreckten Extraordinari-Beytrags erinnern lassen ...; So muß jedoch wohlgedachter Magistrat mißfällig vernehmen, daß ihrer viele die beschehene Erinner- und Ermahnung aus der Acht gelassen, ...; Solchemnach werden dann hiemit ... alle und jede Bürgere und Beysassen, so noch wegen bemeldten Beytrags ... im Rückstand biß dahero verblieben, wiederum und zwar ein- vor allemahl erinnert, daß sie ... ihre rückständige Gebühr innerhalb 14. Tagen nach Publication dieses richtig machen, oder in Entstehung dessen der ohnfehlbaren Execution gewärtig seyn mögen: Geschlossen bey Rath, Donnerstags den 24. Januar 1715
[S.l.], 1715 [VD18 14322781]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.34320
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-343202
Metadaten: METS
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