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Frankfurt am Main [Hrsg.]
Ein Hoch-Edler und Hochweiser Magistrat allhier hat zu verschiedenen mahlen die Entrichtung des letztern im Monath Junio 1713. allschon publicirten und unter gewissen Vorgehalt biß auf Martini gedachten Jahrs erstreckten Extraordinari-Beytrags erinnern lassen ...; So muß jedoch wohlgedachter Magistrat mißfällig vernehmen, daß ihrer viele die beschehene Erinner- und Ermahnung aus der Acht gelassen, ...; Solchemnach werden dann hiemit ... alle und jede Bürgere und Beysassen, so noch wegen bemeldten Beytrags ... im Rückstand biß dahero verblieben, wiederum und zwar ein- vor allemahl erinnert, daß sie ... ihre rückständige Gebühr innerhalb 14. Tagen nach Publication dieses richtig machen, oder in Entstehung dessen der ohnfehlbaren Execution gewärtig seyn mögen: Geschlossen bey Rath, Donnerstags den 24. Januar 1715 — [S.l.], 1715 [VD18 14322781]

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https://doi.org/10.11588/diglit.34320#0001
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WIn HoKEdler und HoMeiftr MaZ-ttrar allhier hat zu
verschiedenen mahlen die Entrichtung des letztem «m Wonach ^umo
171z. allfchon pudlicircen nnd unter gewissen Vorbehalt biß auf Warum ge-
dachten Jahrs erstreckten Lxemoräinari - Beytrags erinnern lassen. Und ob
dann wohl ihrer viele / fo wohlvon Löbl. Bürgerschafft als denen Beyfassen/
sothane Obrigkeitliche Erinnerungen zu Hcrtzen genommen / und das ihrige
zu ihrem Lob und Ruhm gehörig abgetragen; So muß jedoch wohlgedach-
rer mißfälligvernehmen/ daßihrervielediebescheheneEnnner-und
Ermahnung aus der Acht gelassen/ und in der irrigen Meynung gestanden/
als ob brmcldter und so genannter 1 z» Bcykrag gar nicht dörffte bezahlet wer-
den/ da doch Ihro Käyferl. Wajest. in dem unterm 2.6. Lepcembr. 1712.. an
allhiefigc Löbl. Bürgerschafft emanirtcn Allerhöchst - rcchcÄirlichen Käyserl.
vecrec ausdrückl Aüergnädigst verordnet/ daß siesich derer all publicum schul-
digen kr-ellarionen und Beyträgen unter dem Vorwand der Lommilllons-
Kosten in keine Wege entschüttcn solle. Solchemnach werden dann hiemit
und in Krafft dieses alle und jede Bürgere und Beyfassen/ so noch wegen be-
meldten Beytrags oder Schatzung oder sonst anderer Obrigkeitl. Gissten und
Gaben tmRückstand biß dahero verblieben/ wiederum und zwar etn-vorake-
mahl erinnert / daß sie vornemlich aufLöbl. Schatzung und ln^uilluon, und
dann auch auf allen andern Aemptern ihre rückständige Gebühr innerhalb 14.
Tagen nach kudliczcion dieses richtig machen/ oder in Entstehung dessen der
ohnfehlbaren Lxecmion gewärtig seyn mögen.
GesWoffen key Rath/
Donnerstags denr4.^nuLr. 1715,
 
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