WIn HoKEdler und HoMeiftr MaZ-ttrar allhier hat zu
verschiedenen mahlen die Entrichtung des letztem «m Wonach ^umo
171z. allfchon pudlicircen nnd unter gewissen Vorbehalt biß auf Warum ge-
dachten Jahrs erstreckten Lxemoräinari - Beytrags erinnern lassen. Und ob
dann wohl ihrer viele / fo wohlvon Löbl. Bürgerschafft als denen Beyfassen/
sothane Obrigkeitliche Erinnerungen zu Hcrtzen genommen / und das ihrige
zu ihrem Lob und Ruhm gehörig abgetragen; So muß jedoch wohlgedach-
rer mißfälligvernehmen/ daßihrervielediebescheheneEnnner-und
Ermahnung aus der Acht gelassen/ und in der irrigen Meynung gestanden/
als ob brmcldter und so genannter 1 z» Bcykrag gar nicht dörffte bezahlet wer-
den/ da doch Ihro Käyferl. Wajest. in dem unterm 2.6. Lepcembr. 1712.. an
allhiefigc Löbl. Bürgerschafft emanirtcn Allerhöchst - rcchcÄirlichen Käyserl.
vecrec ausdrückl Aüergnädigst verordnet/ daß siesich derer all publicum schul-
digen kr-ellarionen und Beyträgen unter dem Vorwand der Lommilllons-
Kosten in keine Wege entschüttcn solle. Solchemnach werden dann hiemit
und in Krafft dieses alle und jede Bürgere und Beyfassen/ so noch wegen be-
meldten Beytrags oder Schatzung oder sonst anderer Obrigkeitl. Gissten und
Gaben tmRückstand biß dahero verblieben/ wiederum und zwar etn-vorake-
mahl erinnert / daß sie vornemlich aufLöbl. Schatzung und ln^uilluon, und
dann auch auf allen andern Aemptern ihre rückständige Gebühr innerhalb 14.
Tagen nach kudliczcion dieses richtig machen/ oder in Entstehung dessen der
ohnfehlbaren Lxecmion gewärtig seyn mögen.
GesWoffen key Rath/
Donnerstags denr4.^nuLr. 1715,