Achdem das allhiesige Lemenweber Handiverck über den tzsK
andern unter srembden Herrschten wohnenden Leinenwebern ihnen be-
schehenden mercklichen Eintrag zum Wern sich beklaget / auch deßhalben
so wol im Monath ^arrio 1680. als nach der Hand verschiedene
Obrigkeitliche Verordnungen ergangen/ welchen aber nicht allezeit/wiees
sich gebühret/nachgelebetworden: Als wird denen unter anderer Bottmas¬
sigkeit stehenden Leinenwebern insgcsammt/ daß sie künfftighin einiges Garn/ so in hiesige
Stadt gehörig / anderwertlichen zu weben vm hier nicht ab- und hinaus hohlen / noch der-
gleichen vor allhiesige Jnwohnere gewebtes Juch / bevdes bey Verlust desselben / hierein
bringen sollen/ denen hiesigen Burgern und Inwohnern aber / daß sie bey keinen srembden
Leinenwebern Garn weben lassen / oder solche verbottene Leinwand herein zu pm<LcirenUn-
terWeiss geben/ hiemit nochmalen ernstlich verbotten; Nicht weniger denen an hiesigen Stadt-
Thoren commrmchxenden Officirern und Tbvrschreibern dabey anbesohlen / daß sie fleissige
Auffsicht deßweaen haben / und da dergleichenGarn hinaus/ oder vor hiesige Jnwohneredar-
aus gewebtes Lementuch herein gebracht würde/dasselbe wegnehmen / und zur LanM lieffem /
und dabey aller coliulion, bey Vermeidung Obrigkeitlichen Einsehens und Straff/ sich ent-
halten sollen. Darnach sich also ein jeder wirdzurichtenwiflrn.
siANLkum unter der Stadt Franckfurt Cantzlev 8ecree, den - ^smi 1696.
(I^'8 ) kenovatum in 8enatu, Donnerstags
hkN r /. 172. s.
andern unter srembden Herrschten wohnenden Leinenwebern ihnen be-
schehenden mercklichen Eintrag zum Wern sich beklaget / auch deßhalben
so wol im Monath ^arrio 1680. als nach der Hand verschiedene
Obrigkeitliche Verordnungen ergangen/ welchen aber nicht allezeit/wiees
sich gebühret/nachgelebetworden: Als wird denen unter anderer Bottmas¬
sigkeit stehenden Leinenwebern insgcsammt/ daß sie künfftighin einiges Garn/ so in hiesige
Stadt gehörig / anderwertlichen zu weben vm hier nicht ab- und hinaus hohlen / noch der-
gleichen vor allhiesige Jnwohnere gewebtes Juch / bevdes bey Verlust desselben / hierein
bringen sollen/ denen hiesigen Burgern und Inwohnern aber / daß sie bey keinen srembden
Leinenwebern Garn weben lassen / oder solche verbottene Leinwand herein zu pm<LcirenUn-
terWeiss geben/ hiemit nochmalen ernstlich verbotten; Nicht weniger denen an hiesigen Stadt-
Thoren commrmchxenden Officirern und Tbvrschreibern dabey anbesohlen / daß sie fleissige
Auffsicht deßweaen haben / und da dergleichenGarn hinaus/ oder vor hiesige Jnwohneredar-
aus gewebtes Lementuch herein gebracht würde/dasselbe wegnehmen / und zur LanM lieffem /
und dabey aller coliulion, bey Vermeidung Obrigkeitlichen Einsehens und Straff/ sich ent-
halten sollen. Darnach sich also ein jeder wirdzurichtenwiflrn.
siANLkum unter der Stadt Franckfurt Cantzlev 8ecree, den - ^smi 1696.
(I^'8 ) kenovatum in 8enatu, Donnerstags
hkN r /. 172. s.