Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Frankfurt am Main [Hrsg.]
Nachdem das allhiesige Leinenweber Handwerck über den von andern unter frembden Herrschafften wohnenden Leinenwebern ihnen beschehenden mercklichen Eintrag zum öfftern sich beklaget, auch deßhalben so wol im Monath Martio Anno 1680. als nach der Hand verschiedene Obrigkeitliche Verordnungen ergangen, welchen aber nicht allezeit ... nachgelebet worden; Als wird denen unter anderer Bottmässigkeit stehenden Leinenwebern insgesammt, daß sie künfftighin einiges Garn, so in hiesige Stadt gehörig, anderwertlichen zu weben von hier nicht ab- und hinaus hohlen ...: Signatum unter der Stadt Franckfurt Cantzley Secret, den 10. Martii 1696. Renovatum in Senatu, Donnerstags den 15. Augusti 1720 — [S.l.], 1720 [VD18 14323036]

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.32462#0002
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Achdem das allhiesige Lemenweber Handiverck über den tzsK
andern unter srembden Herrschten wohnenden Leinenwebern ihnen be-
schehenden mercklichen Eintrag zum Wern sich beklaget / auch deßhalben
so wol im Monath ^arrio 1680. als nach der Hand verschiedene
Obrigkeitliche Verordnungen ergangen/ welchen aber nicht allezeit/wiees
sich gebühret/nachgelebetworden: Als wird denen unter anderer Bottmas¬
sigkeit stehenden Leinenwebern insgcsammt/ daß sie künfftighin einiges Garn/ so in hiesige
Stadt gehörig / anderwertlichen zu weben vm hier nicht ab- und hinaus hohlen / noch der-
gleichen vor allhiesige Jnwohnere gewebtes Juch / bevdes bey Verlust desselben / hierein
bringen sollen/ denen hiesigen Burgern und Inwohnern aber / daß sie bey keinen srembden
Leinenwebern Garn weben lassen / oder solche verbottene Leinwand herein zu pm<LcirenUn-
terWeiss geben/ hiemit nochmalen ernstlich verbotten; Nicht weniger denen an hiesigen Stadt-
Thoren commrmchxenden Officirern und Tbvrschreibern dabey anbesohlen / daß sie fleissige
Auffsicht deßweaen haben / und da dergleichenGarn hinaus/ oder vor hiesige Jnwohneredar-
aus gewebtes Lementuch herein gebracht würde/dasselbe wegnehmen / und zur LanM lieffem /
und dabey aller coliulion, bey Vermeidung Obrigkeitlichen Einsehens und Straff/ sich ent-
halten sollen. Darnach sich also ein jeder wirdzurichtenwiflrn.
siANLkum unter der Stadt Franckfurt Cantzlev 8ecree, den - ^smi 1696.
(I^'8 ) kenovatum in 8enatu, Donnerstags
hkN r /. 172. s.
 
Annotationen