-Hö ( -4 )
Bürgermeistern Hand-Gelöbnüß abzustatten, auch alle halbe Jahr Un-
ferm Feuer, Ambt eine velizaation solcher Bütten, und wo sie stehen,
zu übergeben, gehalten feym
§. XXXm. Es wird auch hiermit jeder Hauß-Vatter sich ein
oder zwey Hand--Spritzen anzuschaffen, und im Winter in der grosser*
Kalte im Keller, oder sonst an einem in seinem Hauß darzu bequem^
Orth, im Sommer aber bey der grossen Dürre, vor seiner Thüren eine
Bütte mit Wasser zu stellen, bey Straffe eines Guldens, angewiesen:
Wie dann auch alle diejenige, so Brunnen in ihren Hausern haben, unl.
zumahlen die, so in denen einem ausgegangenem Brand nahe gelegenen
Quartieren wohnen möchten, bey solch entstandenem Feuer, Wasser
aus ihren Hausern in die vor denenselben zusetzende Bütten fleißig tragen
zulassen angewiesen werden, bey nehmlicher Straffe.
§. XXXIV. Die sämmtliche Haintzler, welche an dem May»
fahren, sind zwar besonders verbunden, wegen der Feuers - Brünsten
Laidfässer und das darzu gehörige Geschirr in gutem Stand und Bereit-
schafft zu halten; Die Laidfässer, damit solche nicht verlechen mögen, mit
Wasser beständig angefüllet unter Dach zu stellen, bey ohnausbleiblicher
Straffe, wo einer oder der ander hierunter nachlaßig erscheinen solte;
Dieweilen Wir aber gleichwohlen öffters wahrnehmen müssen, daß ihre
zum Wasser,Beyführen nöchiges Fuhrwerck und Fässer in schlechtem Zu-
stand und mangelhafft seyen, auch bis dasselbe von ihnen zugerüstet wer-
de, lange Zeit erfordere, und die Fässer selbst theils so starck rinnen, daß
sie deßwegen wenig Wasser zum Brand bringen: So soll jeder Burger-
Capitain durch einen seiner Officiers und Musterschreiber monathlich die
Besichtigung solcher in seinem Quartier befindlichen Haintzler-Geschirr
und Laitfässer einnchmen lassen, und diejenige, so selbige nicht im Stand
erhalten, bey Unseren Feuer-Ambt, in der demselben zu übergebenden
Lpeciücsrjon, wie viel Geschirr und Laitfässer in eines jeden Quartier
vorhanden seyen, ohnverzüglichm anmercken, damit solche zur ohnnach,
läßlichen Straffe gezogen werden können.
§ XXXV. Es sollen auch, nach voriger so wohl, als dieser Unserer
Ordnung, die Biebräuer, so Brauhäuser und Geschirr haben, jedes-
mahl dergleichen Laitfässer, um solche zum Brand führen zu können, im
guten Stand und Bereitschaffr halten.
§. XXXVI.