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Frankfurt am Main [Editor]
Demnach einem Hoch-Edlen und Hochweisen Rath des Heil. Reichs Freyen Stadt Franckfurt am Mayn, mehrmahlen euserst mißfällig vorgekommen, was massen die Unterthanen auf denen hiesigen Dorffschafften, gegen beschehenes Verbott mit Hindansetzung ihres eigenen Gewerbs und Nahrung, mithin zu ihr- und derer ihrigen grösten Schaden und Nachtheil sich in frembde Werbungen einzumischen kein Bedencken getragen, vielmehr zeithero zum öfftern geeusert, daß selbige von denen Werb-Officierern unter der Zusage ihnen Leuthe zuzuführen Geld angenommen, nachmahls aber mit diesen in Verfall und Dispute gerathen, mithin das Land-Ambt ... zum öfftern angegangen worden: Man aber diesem Unfug und übeln Folgen vorzubeugen der Nothwendigkeit zu seyn erachtet, auch länger nachzusehen nicht gemeynet ist; Als wird von wegen Eingangs gedachten Eines Hoch-Edlen Raths allen und jeden hiesigen Unterthanen auf denen Dorffschafften ... durchaus verbotten, sich in keine frembde Werbungen hinführo einzumischen, ...: Conclusum in Senatu, Donnerstags den 31. Decembr. 1733. — [S.l.], 1733 [VD18 14324075]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.32694#0004
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