Wir Burgermeistere und Rath des Heiligen Reichs Freyen Stadt Franckfurt am Mayn, fügen hiermit zu wissen: Demnach bey Uns die Geschworne, Nahmens des gesambten Sattler-Handwercks, per Memoriale beschwerend angezeiget, wie sie mit äusserstem Leydwesen wahrnehmen müßten, wasmassen (1) von auswärtigen Orten sehr öfters zwischen den Messen nicht allein neue Sattler-Waaren zum Verkauff herein gebracht ... würden ..., dadurch aber ihnen ... der größte Abbruch ihrer ohnehin schlechten Nahrung geschehe ...: Verordnen, setzen und wollen also, daß die Hereinbringung frembder Sattler-Arbeit, und deren Vertrieb, zwischen denen offenen befreyten Messen ... verbotten seyn ... solle ...: Conclusum in Senatu, Dienstags, den 6ten April. 1751
[S.l.], 1751 [VD18 14326124]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.33212
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-332121
Metadaten: METS
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