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Greym Utadt Uranckfurt am Mayn, fügen hiermit zu wissen:
Demnach bey Uns die Geschworne, Nahmens des gesambten Sattler - Handwercks, per Kicmonalc beschwerend
angezeiget, wie sie mit äusserstem Leydwesen wahrnehmen müßten, wasmassen (i) von auswärtigen Orten sehr öftters
zwischen denen Messen nicht allein neue Sattler-Maaren zum Verkauft herein gebracht, ja gar durch die Gaffen feil
herum getragen wurden, dardurch aber ihnen, und ihrem, .wegen des vielen Untcrschleiffs und Stümpeley, schon halb
verarmten Handwerck der groste Abbruch ihrer ohnehin ichlechten Nahrung geschehe, auch solche unerlaubt - und
verbottene Hereinbringung auswärtig verfertigter Sattler-Maaren von Tag zu Tag immer mehr und mehr einzureissen
beginne, und sie.dahero besorgen müßten, daß endlich, woferne diesem Übel von Obrigkeits wegen annoch in Zeiten
nicht gcsteuret wurde, ihr gantzes Handwerck in den äussersten Nahrungs-losen Stand versetzet und gäntzlich ruiniret
werden mogte: sondern daß auch (2) die frembde Sattler sich hin und wieder in denen Häusern einfänden, und sowohl
alte als neue Arbeit verfertigten, mit Bitte, sothanen Articuls-widrigen Nahrungs-Eingriffen ebenfalls Obrigkeitlich
zu steuren, und auch diese unerlaubte Anmassung bey nabmhaffter Strafte zu verbieten: daß Wir solchemnach denen
lmplorirenden Sattler-Meistern die hülffliche Hand zu bieten um so weniger einigen Anstand gefunden haben, je mehr
Wir jederzeit bereit seynd, Unserer Verburgerten Handwerker Bestes zu werben, und sie vor unrechtmäßigen Nahrungs-
Eingriffen zu schützen: Verordnen, setzen und wollen a!w, daß die Hereinbringung frembder Sattler-Arbeit, und
deren Vertrieb, zwischen denen offenen befreyten Messen, bcy Stroffdcr Lonklcsrion, verketten, und an denen Thoren
von denen Wachten und Schreibern darauf genaue Affcting gegeben, weniger nicht denen frembden, wie auch auf
hiesigen Dorffschafften etwa Schutz und Aufenthalt habenden Sattlern, in hiesiger Stadt und der^n
neue Arbeit zu verfertigen, bey Straffe von z. bis 6. Reichs - Ti)a!er, verbotten seyn und blei
fallen dem Anbringer, wann die Oenunciarion gegründet ist, und cs sich in der That also zu ver! MM
das dritteTheil des zu OonlliLirenden, oder der Straffe, gereichet werden solle. Wornach sich alsi ss-
dieses angehet, zu achten, und vor Schaden und Straffe zu hüten wissen wird. . «
donc'ussumAi «Z
Dienstags, den 6
Demnach bey Uns die Geschworne, Nahmens des gesambten Sattler - Handwercks, per Kicmonalc beschwerend
angezeiget, wie sie mit äusserstem Leydwesen wahrnehmen müßten, wasmassen (i) von auswärtigen Orten sehr öftters
zwischen denen Messen nicht allein neue Sattler-Maaren zum Verkauft herein gebracht, ja gar durch die Gaffen feil
herum getragen wurden, dardurch aber ihnen, und ihrem, .wegen des vielen Untcrschleiffs und Stümpeley, schon halb
verarmten Handwerck der groste Abbruch ihrer ohnehin ichlechten Nahrung geschehe, auch solche unerlaubt - und
verbottene Hereinbringung auswärtig verfertigter Sattler-Maaren von Tag zu Tag immer mehr und mehr einzureissen
beginne, und sie.dahero besorgen müßten, daß endlich, woferne diesem Übel von Obrigkeits wegen annoch in Zeiten
nicht gcsteuret wurde, ihr gantzes Handwerck in den äussersten Nahrungs-losen Stand versetzet und gäntzlich ruiniret
werden mogte: sondern daß auch (2) die frembde Sattler sich hin und wieder in denen Häusern einfänden, und sowohl
alte als neue Arbeit verfertigten, mit Bitte, sothanen Articuls-widrigen Nahrungs-Eingriffen ebenfalls Obrigkeitlich
zu steuren, und auch diese unerlaubte Anmassung bey nabmhaffter Strafte zu verbieten: daß Wir solchemnach denen
lmplorirenden Sattler-Meistern die hülffliche Hand zu bieten um so weniger einigen Anstand gefunden haben, je mehr
Wir jederzeit bereit seynd, Unserer Verburgerten Handwerker Bestes zu werben, und sie vor unrechtmäßigen Nahrungs-
Eingriffen zu schützen: Verordnen, setzen und wollen a!w, daß die Hereinbringung frembder Sattler-Arbeit, und
deren Vertrieb, zwischen denen offenen befreyten Messen, bcy Stroffdcr Lonklcsrion, verketten, und an denen Thoren
von denen Wachten und Schreibern darauf genaue Affcting gegeben, weniger nicht denen frembden, wie auch auf
hiesigen Dorffschafften etwa Schutz und Aufenthalt habenden Sattlern, in hiesiger Stadt und der^n
neue Arbeit zu verfertigen, bey Straffe von z. bis 6. Reichs - Ti)a!er, verbotten seyn und blei
fallen dem Anbringer, wann die Oenunciarion gegründet ist, und cs sich in der That also zu ver! MM
das dritteTheil des zu OonlliLirenden, oder der Straffe, gereichet werden solle. Wornach sich alsi ss-
dieses angehet, zu achten, und vor Schaden und Straffe zu hüten wissen wird. . «
donc'ussumAi «Z
Dienstags, den 6