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Frankfurt am Main [Hrsg.]
Nachdeme in der hiesigen Feuer-Ordnung nicht versehen ist, wie es bey sich etwa ereignenden Bränden in denen vor denen Stadt-Thoren binnen der Landwehr gelegenen Höfen und Garten-Häusern zu halten, auch wie solchen in dergleichen Nothfällen auf das geschwindeste und beste zu Hülffe zu kommen seyn mögte; Als hat Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath allhier vor gut gefunden, darüber von denen Herren Deputatis Löblichen Feuer-Ambts ein räthliches Gutachten zu erfordern, und auf dessen den 6ten Aprilis a. c. geschehene Erstattung solches nachfolgender massen confirmiret, auch, zu jedermanns Wissenschaft, in offentlichen Druck zu bringen beliebet: Daß ...: [Geschlossen bey Rath, Dienstags, den 13ten Julii, 1751.] — [S.l.], 1751 [VD18 14326167]

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https://doi.org/10.11588/diglit.33214#0003
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Haupt < Dacht ohnmlängte Nachricht gleich
anfänglich auf den Marstau gegeben werden, um
ohne den geringsten Zeit-Verlust eine Kutsche
fertig zu machen und demjenigen Herrn Oepurgco
Löblichen Feuer - Ambts zuzuschicken, welcher am
nächsten an d m Thor wohnet, vor welchem der
Brand entstanden ist; Und soll
6'°" und letztens) das Thor, vor welchem
das Unglück entstanden, so lang offen bleiben,
bis diejenige, lo löschen haben Helffen, wieder
herein seynd , mithin solche ohne Bezahlung des
Sperr« Gelds eingelassen, auch selbigen nicht zu-
gemuthet werden, mit ihrer Beschwerung , den
Umweg bey Nacht-Zeit erst an die Einlaß-Thore
zu nehmen.
Wornach sich also diejenige, die solches an-
gehet , zu richten wissen werden-

Geschloffen bey Rath,
Dienstags, den E" Mi, 1751.
 
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