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Frankfurt am Main [Hrsg.]
Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Demnach die betrübte Erfahrung zu mehrmahlen ergeben, daß durch den Gebrauch derer sowohl Pech- als Wachs-Fackeln mancherley Unglück entstanden, ... und Wir bey nunmehro herannahender Winters-Zeit würcklichen vernehmen müssen, daß die mit brennenden Fackeln bey Nacht-Zeiten über die Strassen gehende Laquayen und andere Personen, und besonders die Jugend, an denen Caffée- und sonstigen Häusern darmit ihren Muthwillen treiben ...: Als wollen Wir hierdurch ... jedermänniglich, ernstlich erinnert haben, daß sich ... Niemanden unterstehen solle, sich ... derer Fackeln ... zu bedienen- sondern statt derselben Laternen zu gebrauchen, ...: Geschlossen bey Rath, Donnerstags, den 18. Octobr. 1759 — [S.l.], 1759 [VD18 14327457]

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https://doi.org/10.11588/diglit.33664#0003
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WDir Wurgermcistcre und Mth dieser
des Reil. Reichs KtadtFranckfurl am Mayil
fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Demnach die betrübte
Erfahrung zu mehrmahlen ergeben, daß durch den Gebrauch
derer sowohl Pech- als Wachs - Fackeln mancherley Unglück ent-
standen, und dardurch hiesige Stadt in die grosse Gefahr gesetzet
worden, und Wir bey nunmehro herannahender Winters-Zeit
würcklichen vernehmen müssen, daß die mit brennenden Fackeln
bey Nacht-Zeiten über die Strassen gehende Laguayen und andere
Personen, und besonders die Jugend, an denen L->Kc- und son-
stigen Häusern darmit ihren Muthwillen treiben, solche aller
Orten, wo sie es nur gelüstet, an denen Häusern, Thüren,
Thoren, Kellern und Läden abzustossen pflegen, das abgestoffene
Pech oder Wachs und Feuer aber unausgethan liegen lassen und
darvon gehen, wordurch vielmahlen, wie schon gedacht, vieles
Unglück und grosses Elend sich hervorgethan, und hiesige Stadt
gar lcichtlich in die Asche hätte geleget werden können ; diesem
besorglichen Unwesen aber Wir, zu Vermeidung aller Feuers-
Gefahr , mit äussersten Kräfften und erforderlichem Nachdruck
vorzubeugen allerdings gemeynet sind:

Als wollen Wir hierdurch alle und jede hiesige Bürgere,
Beysaffen, und sonsten jedermänniglich, ernstlich erinnert haben,
daß sich von nun an und in das Künfftige Niemanden unterstehen
solle, sich bey Nacht-Zeiten derer Fackeln, sie seyen von Pech oder
Wachs, weder bey Kutschen, noch auch künsstighin bey dem Schlit-
tenfahren , zu bedienen - sondern statt derselben Laternen zu ge-
bra'^'— der Handlende mit ohnausbleiblicher
StiU-, w Beschimpffung die gebrauchende
Faöss^ )e k^rouiHen weqgenommen werden
"" " den hiesigen Krämern der Verkaufs
erten Feuer-Ordnung §.17. alles
nthaltenen Straffe von 20 Thaler,
smahligem Ubertrettungs-Fall ohn-
auffer in Feuers Noth, da sich die
deren bedienen müssen,) untersaget

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