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Frankfurt am Main [Hrsg.]
Nachdeme Seine jetzo glorreichest regierende Römisch-Kayserliche Majestät aus Reichs-Väterlicher preiswürdigster Sorgfalt in dem 5ten und 6ten Membro eines anhero unterm 4ten Mart. h. a. erlassenen allerhöchsten Käyserlichen Rescriptes die ernstliche Verordnung dahin ergehen zu lassen Sich allerhuldreichest bewogen gefunden, daß alle Kaufmannschafft mit gemüntzen Reichs- oder doch in solchem den Cours habenden Geldern, wann auch gleich die erstere geringhaltig wären, gäntzlich abgestellet, ... werden solle, ...: So hat Ein ... Rath dieser ... Stadt Franckfurt, ..., [das ... Verbott des Geld-Handels hiermit ... zu erneuern der höchsten Nothdurfft zu seyn ermessen, ...]: [Geschlossen bey extraordinairem Rathsitz Samstags den 11. Octobr. 1760.] — [S.l.], 1760 [VD18 13343254]

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https://doi.org/10.11588/diglit.33853#0001
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