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Frankfurt am Main [Hrsg.]
Nachdemahlen in des Löbl. Ober-Rheinischen Creyßes Müntz-Patent vom 11ten Februar. a. c. annoch biß dahin, daß der Müntz rectificirung halber hiernächst das weitere angeordnet, und bekannt gemacht werden wird, der zeitherige Lauff und äusserliche Werth derer Gold- und Silber-Sorten (welche nicht schon durch allerhöchste Kayserliche Patenten verrufen sind, oder noch Verrufen werden mögden) einstweilen nur indulgiret worden, diese Indulgentz aber, ..., gegen ... die vorher allschon im Druck publicirte hiesige Müntz-Edicte vom 5ten Martii 1743. 26ten Mart. 1750. und 6ten Julii 1751. dahin Mißbrauchet wird, daß solcherley einstweilen bloß tolerando, und connivendo coursirende neue Schied-Müntzen in dem Commercio, kauf- oder verkauff, und gemeinen Handel und Wandel, oder sonstigen Zahlung denen Empfängern gegen ihren Willen aufgedrungen werden wollen: So hat Ein ... Rath dieser ... Stadt Franckfurt am Mayn für nöthig befunden, ... die ... Müntz-Edicte dahin zu erneuern ...:Conclusum in Senatu Donnerstag den 26ten Mart. 1761 — [S.l.], 1761 [VD18 13343297]

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https://doi.org/10.11588/diglit.33911#0002
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