Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs-Stadt Franckfurt am Mayn, thun hiermit kund und zu wissen: Demnach wir mit besonderem Mißfallen vernehmen müssen, daß sich dermalen, und also ausserhalb denen Meßzeiten veschiedene fremde Gängler, Krähmer, und mit so genanter kurtzer Waare Handlende, ingleichen fremde Juden, nicht allein dahier aufhalten, sondern auch dieselbe mit ihren Waaren die gantze Stadt durchstreiffen, ...: Als verordnen und befehlen wir hiemit, daß alle fremde Gängler, ... sich nicht allein alles Hausiren Gehens mit ihren Waaren ... gäntzlich enthalten - sondern auch längstens binnen dreyen Tagen sich aus hiesiger Stadt begeben ...: Conclusum in Senatu Donnerstags den 14. May. 1761
[S.l.], 1761 [VD18 14327988]
DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.33912
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-339127
METS
v2.1, v3.0