Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn. Demnach Wir bis anhero mißfällig vernehmen müssen, daß sowohl in Sommers- als Winters-Zeiten, nach dem gewöhnlichen Ausläuten die Schiffleute sowohl, als andere des Nachts sich in denen Schiffen aufhaltende Personen, an dem Mayn-Ufer herum zu gehen pflegen, und darduch öffters zu mancherley Verdrüßlichkeiten Anlaß geben; Wir aber alles dieses vor das künftige, zu Erhaltung guter Ordnung, abzustellen gemeynet sind: Als befehlen Wir ..., daß niemand, ... sich in Sommer-Zeiten ... nach 9. Uhr, des Winters aber nach 8. Uhr, an dem Mayn-Ufer finden lassen- sondern in ihren Schiffen verbleiben ... sollen ...: Geschlossen bey Rath, Donnerstags, den 27. August 1761
[S.l.], 1761 [VD18 14328046]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.33917
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-339179
Metadata: METS
IIIF Manifest: version 2.1, version 3.0