Wir Burgermeistere und Rath des Heiligen Römischen Reichs Stadt Frankfurt am Mayn fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Demnach, leider! die betrübte Erfahrung bezeuget, daß in denen offenen Gast-Herbergen, Wirths- und andern Wohnhäusern, in denen Meß- und Kram-Läden, und besonders in denen in der Stadt und Juden-Gaß respectivè eigenen und gemietheten Läden und Gewölbern, wie auch in solchen Orten, in welchen die Waaren aus- oder eingepackt zu werden pflegen, ingleichen in denen Kammern und Böden unter dem Dach, Unsern desfalls mehrmahlen publicirten Verordnungen zuwider, sowohl durch unvorsichtiges Herumlaufen und Tragen der brennenden Lichter ohne Laternen, und durch das ohnedem schädliche Tabackrauchen ... grosse Feuersbrünste entstanden; Als sehen Wir Uns dahero, und weilen annoch neuerlich ... ein Feuer ausgebrochen, ... veranlasset, ..., allen und jeden ... anzubefehlen, daß sie künftighin mit brennenden Lichtern ohne Laternen weder auf die Gassen, noch in die Läden und Gewölbe ... sich begeben, ...: [Geschlossen bey Rath, Dienstags, den 10ten Julii, 1770. Renvatum in Senatu d. 6 April 1775]
[S.l.], 1775 [VD18 90568869]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.33968
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-339688
Metadata: METS
IIIF Manifest: version 2.1, version 3.0