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tr Bkrgerßkjsterc iinr Rrtß
des Heil. Reichs FBen Stadt Frankfurt am Mayn,
ff,gen hiermit zu wissen: Danach es sich etliche mal zugetragcn, daß von
emigm Orten her, welche mit der jetzig lndigeö Viehseuche angestecket sind, nicht nur einzeln und
Heerden weißSchaafe in hiesige Stadt und dM Gebieth eingettieben, sondern auch unbercitete
Wolle dchin verkauft werden wollen, auf beyiM Art aber das Gift der Seuche, welches in die
Wolle vorzüglich eindringet und darinnen sich Met / gar leicht weiter ausgebreitet werden kann;
So verbiethen Wir hiermit, bey Lonstscation von den mit derHornvtehseuche behafteten Ort-
schaften anhero bringenden Schaafen oder Wo^G daraus fabricirten Geräthschaften/ auch wei-
ters anzusetzenden willkührlichen und nahmhaf^ Strafe, daß sich Niemand unterstehe, mit der-
gleichen Waaren hiesiger Stadt Gränzen zu Mhreiten; die von unverdächtigen Gegenden aber
herkommende Schaafe, wie nicht weniger geartete und ungearbeitete Wolle, auch alle davon be-
reitete Waaren, welche jedoch mit hinlänglichen ^Westlichen Pässen ver sehen, und die GewichtZäh-
len darinnen angcmerkt seyn müssen, sollen vorigem Verbott ausgeschlossen seyn.^
Wir Meilen demnach allen Zollbedientew ^vrschreibern, Wartmännern, (5? MM
Gerichten auf denen Dörfern, die gemessenste Mung, auf dieses Unser ernstliche
zu halten, Niemand mit solchen HandlungE«! als unter vorgedachter Bedii
lassen, vielmehr die Uebertretter sogleich anzul^n, und davon an ihre vorgesej 5
zügliche Anzeige, zu Vollziehung Unserer Will^Meynung abzustatten. V
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tr Bkrgerßkjsterc iinr Rrtß
des Heil. Reichs FBen Stadt Frankfurt am Mayn,
ff,gen hiermit zu wissen: Danach es sich etliche mal zugetragcn, daß von
emigm Orten her, welche mit der jetzig lndigeö Viehseuche angestecket sind, nicht nur einzeln und
Heerden weißSchaafe in hiesige Stadt und dM Gebieth eingettieben, sondern auch unbercitete
Wolle dchin verkauft werden wollen, auf beyiM Art aber das Gift der Seuche, welches in die
Wolle vorzüglich eindringet und darinnen sich Met / gar leicht weiter ausgebreitet werden kann;
So verbiethen Wir hiermit, bey Lonstscation von den mit derHornvtehseuche behafteten Ort-
schaften anhero bringenden Schaafen oder Wo^G daraus fabricirten Geräthschaften/ auch wei-
ters anzusetzenden willkührlichen und nahmhaf^ Strafe, daß sich Niemand unterstehe, mit der-
gleichen Waaren hiesiger Stadt Gränzen zu Mhreiten; die von unverdächtigen Gegenden aber
herkommende Schaafe, wie nicht weniger geartete und ungearbeitete Wolle, auch alle davon be-
reitete Waaren, welche jedoch mit hinlänglichen ^Westlichen Pässen ver sehen, und die GewichtZäh-
len darinnen angcmerkt seyn müssen, sollen vorigem Verbott ausgeschlossen seyn.^
Wir Meilen demnach allen Zollbedientew ^vrschreibern, Wartmännern, (5? MM
Gerichten auf denen Dörfern, die gemessenste Mung, auf dieses Unser ernstliche
zu halten, Niemand mit solchen HandlungE«! als unter vorgedachter Bedii
lassen, vielmehr die Uebertretter sogleich anzul^n, und davon an ihre vorgesej 5
zügliche Anzeige, zu Vollziehung Unserer Will^Meynung abzustatten. V
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