Da bey aller übrigens beobachteten Wachsamkeit und Vorsicht, die an verschiedenen nahe gelegenen Orten annoch wüthende Hornviehseuche am unvermeidlichsten durch die Einführung inficirter Stücke, in hiesige Stadt und deren umliegende Dorfschaften gebracht werden kann ...; Als ergehet hierdurch die nachdrücklichste Verordnung, daß von nun an bis auf anderweite Verfügung schlechterdings kein Melck- oder Zuchtvieh von hiesiger Burgerschaft nebst Beysassen und gesammten Einwohnern der Stadt ..., desgleichen von den Unterthanen auf dem Lande ... erkaufet und aufgestellet, mithin lediglich das zum schlachten bestimmte gemästete Vieh zugelassen, und so fort geschlachtet werden solle; ...: Conclusum in Senatu den 8ten December 1777
[S.l.], 1777 [VD18 1433321X]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.34008
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-340084
Metadaten: METS
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