a bey aller übrigens beobachteten Wachsamkeit und Vorsicht, die
an verschiedenen nahe gelegenen Orten annoch wüthende Horn-
Viehseuche am unvermeidlichsten durch die Einführung inficirter
Stücke, in hiesige Stadt und deren umliegende Dorfschaften gebracht
werden kann, und solche Gefahr desto schreckhafter ist, je zuverlä-ßiger
man weis, daß dergleichen inficirtes Vieh bisweilen einen ganzen Mo-
nat die Seuche verborgen getragen, und unterdessen von gewinnsüchti-
gen Händlern, welche solches um die wohlfeilste Preise erkaufet, durch
beträchtliche Umwege in gesunde Gegenden geführer, und von da aus
als ganz unverdächtig verkaufet wordey, auch die Obrigkeiten selbst
durch Betrug und Unwahrheiten zu Ertheilung der verlangten Ge-
sundheits-Pässe bewogen werden können:
Als ergehet hierdurch die nachdrücklichste Verordnung, daß von nun
an bis aufanderweite Verfügung schlechterdings kein Melck- oder Zucht-
vieh von hiesiger Bürgerschaft nebst Beyfassen und gesummten Einwoh-
nern der Stadt wie auch der Höfe und Gartenhäuser, desgleichen von den
Unterthanen aufdem Lande, bey Verlust des erkauften Viehes und noch
besonderer schwerer Geld-und dem Befund nach sonstiger Bestrafung
erkaufet und aufgestellet, mithin lediglich das zum schlachten bestimmte
gemästete Vieh zugelassen, und so fort geschlachtet werden solle; maßen
denn Gott Lob bishero an Zucht- und Melckvieh in hiesiger Stadt
und auf dem Lande hiesigen Gebietes kein Mangel vorhanden:
Mit dem Anhang jedoch, daß denen Einwohnern und Untertha-
nen hiesigen Gebietes und Dorfschaften, auf welchen keine Seuche ver-
spüret worden, vergönnet seyn soll, von ihrem Melck- und Zuchtvieh
anhero und gegen einander zu verkaufen, wann solche gehörig und al-
lenfals eydlich auf Unserem relpeLk. Landamt und Ackergericht darge-
than haben, dergleichen zu verkaufendes und allübriges Vieh wenig-
stens 6. Monate lang in ihrem Stall und Aufsicht gehabt zu haben.
Wie nun zu Entdeckung derer, welche sich gegenwärtiger Ver-
ordnung zuwider mit fremdem neuerkauftem Vieh zu versehen beyge-
hen lassen mögken, die wirksamste Fürkehr getroffen worden; so
wird jedermann, für Schaden und Strafe sich zu hüten, wohlmeinend
verwarnet.
Lonclusum in 8enatu
an verschiedenen nahe gelegenen Orten annoch wüthende Horn-
Viehseuche am unvermeidlichsten durch die Einführung inficirter
Stücke, in hiesige Stadt und deren umliegende Dorfschaften gebracht
werden kann, und solche Gefahr desto schreckhafter ist, je zuverlä-ßiger
man weis, daß dergleichen inficirtes Vieh bisweilen einen ganzen Mo-
nat die Seuche verborgen getragen, und unterdessen von gewinnsüchti-
gen Händlern, welche solches um die wohlfeilste Preise erkaufet, durch
beträchtliche Umwege in gesunde Gegenden geführer, und von da aus
als ganz unverdächtig verkaufet wordey, auch die Obrigkeiten selbst
durch Betrug und Unwahrheiten zu Ertheilung der verlangten Ge-
sundheits-Pässe bewogen werden können:
Als ergehet hierdurch die nachdrücklichste Verordnung, daß von nun
an bis aufanderweite Verfügung schlechterdings kein Melck- oder Zucht-
vieh von hiesiger Bürgerschaft nebst Beyfassen und gesummten Einwoh-
nern der Stadt wie auch der Höfe und Gartenhäuser, desgleichen von den
Unterthanen aufdem Lande, bey Verlust des erkauften Viehes und noch
besonderer schwerer Geld-und dem Befund nach sonstiger Bestrafung
erkaufet und aufgestellet, mithin lediglich das zum schlachten bestimmte
gemästete Vieh zugelassen, und so fort geschlachtet werden solle; maßen
denn Gott Lob bishero an Zucht- und Melckvieh in hiesiger Stadt
und auf dem Lande hiesigen Gebietes kein Mangel vorhanden:
Mit dem Anhang jedoch, daß denen Einwohnern und Untertha-
nen hiesigen Gebietes und Dorfschaften, auf welchen keine Seuche ver-
spüret worden, vergönnet seyn soll, von ihrem Melck- und Zuchtvieh
anhero und gegen einander zu verkaufen, wann solche gehörig und al-
lenfals eydlich auf Unserem relpeLk. Landamt und Ackergericht darge-
than haben, dergleichen zu verkaufendes und allübriges Vieh wenig-
stens 6. Monate lang in ihrem Stall und Aufsicht gehabt zu haben.
Wie nun zu Entdeckung derer, welche sich gegenwärtiger Ver-
ordnung zuwider mit fremdem neuerkauftem Vieh zu versehen beyge-
hen lassen mögken, die wirksamste Fürkehr getroffen worden; so
wird jedermann, für Schaden und Strafe sich zu hüten, wohlmeinend
verwarnet.
Lonclusum in 8enatu