Nachdem Uns, Burgermeistern und Rath dieser des Heiligen Römischen Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, von Unserm Land-Amt die pflichtmässige Anzeige geschehen, wasmassen verschiedene, von Unsern Vorfahren am Regiment, gegen den Wucher und leichtsinniges Borgen, besonders gewinnsüchtiger Juden, an hiesiger Stadt Unterthanen auf den Dorffschaften, ergangene heilsame Verordnungen, als vom 9. Jun. 1584. und 6. Jun. 1616, welche im Jahr 1646 erneuert ... worden, theils einigermaassen in Nichtgebrauch gekommen, theils aber durch mancherley betrügliche Kunstgriffe ... entkräftet und vereitelt worden: So haben Wir ... für nöthig erachtet, diese angeführte Verordnungen, nicht allein ... zu erneuern, sondern auch ... zu erweitern. Wir ordnen demnach und befehlen: ...: [Geschlossen bey Rath, Dienstags den 1. Febr. 1780]
[S.l.], [1780] [VD18 14285916]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.25112
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-251121
Metadata: METS
IIIF Manifest: version 2.1, version 3.0