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Frankfurt am Main [Editor]
Nachdem Uns, Burgermeistern und Rath dieser des Heiligen Römischen Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, von Unserm Land-Amt die pflichtmässige Anzeige geschehen, wasmassen verschiedene, von Unsern Vorfahren am Regiment, gegen den Wucher und leichtsinniges Borgen, besonders gewinnsüchtiger Juden, an hiesiger Stadt Unterthanen auf den Dorffschaften, ergangene heilsame Verordnungen, als vom 9. Jun. 1584. und 6. Jun. 1616, welche im Jahr 1646 erneuert ... worden, theils einigermaassen in Nichtgebrauch gekommen, theils aber durch mancherley betrügliche Kunstgriffe ... entkräftet und vereitelt worden: So haben Wir ... für nöthig erachtet, diese angeführte Verordnungen, nicht allein ... zu erneuern, sondern auch ... zu erweitern. Wir ordnen demnach und befehlen: ...: [Geschlossen bey Rath, Dienstags den 1. Febr. 1780] — [S.l.], [1780] [VD18 14285916]

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https://doi.org/10.11588/diglit.25112#0001
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achdem Uns/ Bürgermeistern
und Rath dieser des Heiligen Römi-
schen Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, von
Unserm Land -Amt die pflichtmässige Anzeige geschehen, was-
massen verschiedene, von Unfern Vorfahren am Regiment,
gegen de» Wucher und leichtsinniges Borgen, besonders ge-
winnsüchtiger Juden, an hiesiger Stadt Unterthanen auf den
Dorfschafte», ergangene heilsame Verordnungen, als vom
9. Jun. 1584. und 6. Jun. 1616., welche im Jahr 1646


erneuert, und anderweit durch den Druck und öffentlichen
Anschlag bekannt gemacht worden, theils einigcrmaaffen in
Nichtgebrauch gekommen, theils aber durch mancherley be-
trügliche Kunstgriffe, als verstellten Waarenvcrkauf u. s.w.
entkräftet und vereitelt worden: So haben Wir, diesem Un-
fug Gränzen zu setzen, zum Besten und Aufkommen hiesiger
Unterthanen, für nöthig erachtet, diese angeführte Verord-
nungen, nicht allein alles ihres Jnnhalts zu erneuern, son-
dern auch in einigen Stücken zu erweitern. Wir ordnen
demnach und befehlen:

Vom Geldaufborgm und Darlehen
i) Daß es, in Ansehung der Verpfändung liegender
Rüther, bey der bisher wohleingeführten Ordnung fernerhin
lediglich sein Bewenden haben soll, nach welcher liegende, in-
nerhalb den Gemarkungen Unserer Dorfschaften befindliche
Rüther, niemand anderm, als einer Uns, dem Rath, mit
bürgerlichen Pflichten würklich zugethanen Person, oder ei-
"em Nachbar Unserer Dorfschaften, mit Ausschliessung aller
Bey-

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