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Wir Burgermeistere und Rath des Heiligen Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, fügen hiermit jedermann zu wissen; Nachdeme zwar durch häufige Verordnungen bey Strafe verbotten ist, mit Feuer, und insbesondere mit brennender Tabacks-Pfeife an Orte, wo viel Feuerfangende Materie liegt, namentlich aber in Ställe und Scheuren zu gehen ...: So ergehet hierdurch an alle diejenige, welche Heu und Früchte einführen, ... der ernstliche Befehl, daß ... niemand sich bey solcher Arbeit ... zu rauchen beygehen lassen ... solle ...: Geschlossen bey Rath, den 6ten Julii 1780

[S.l.], 1780 [VD18 14333791]

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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.34038
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-340381

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