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Frankfurt am Main [Hrsg.]
Nachdem Wir, Burgermeistere und Rath des Heil. Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, bereits in der erneuerten- im Jahr 1718. wiederum neu abgedruckten Medicinal-Ordnung vom 14. Sept. 1668. den unvorsichtigen Verkauf der Gifte und gefährlichen- obwohlen ausserdem in gewisser Maaße zur Arzney gebraucht werdenden- Materialien und Waaren zu verhindern, und denen dadurch gar zu oft entstandenen schädlichen Folgen für die Zukunft sorgfältig vorzubeugen gesuchet, auch in gleicher Absicht, jene ausser Acht gekommene wohlmeinende Verordnung durch das unterm 18. Sept. 1753. im Druck erlassene Raths-Edict den hiesigen Apothekern und Materialisten aufs neue einzuschärfen Uns bewogen gefunden ...; So haben Wir für höchst nothwendig erachtet und beschlossen, mittels gegenwärtigen erneuerten Edicts, unter wörtlicher Beziehung auf jene Eingangs erwähnte ältere Verordnungen, denen sämtlichen Apothekern und Materialisten die genaueste Vorsicht und Behutsamkeit in Ansehung des Verkaufs sowohl, als der Verwahrung aller Gifte, oder sonst schädlicher Materialien, nochmalen auf das nachdrücklichste zu befehlen und einzuschärfen ...: Geschlossen bey Rath, den 13ten Decembris 1781 — [S.l.], 1781 [VD18 90452674]

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https://doi.org/10.11588/diglit.29154#0005
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Frankfurt am Mayn/ bereits in der erneuerten-im Jahr
1718. wiederum neu abgedruckten Medicinal-Ordnung vom 14.
Sept. 1668. den unvorsichtigen Verkauf der Gifte und gefährli-
chen- obwohlen ausserdem in gewisser Maaße zur Arzncy ge-
braucht werdenden - Materialien und Maaren zu verhindern, und
denen dadurch gar zu oft entstandenen schädlichen Folgen für die
Zukunft sorgfältig vorzubeugen gesuchet, auch in gleicher Absicht,
jene äusser Ächt gekommene wohlmeinende Verordnung durch das
unterm 18. Sept. 175z. im Druck erlassene Raths-Edict den
hiesigen Apothekern und Materialisten aufs neue einzuscharfcn Uns
bewogen gefunden, gleichwohl die leidige Erfahrung cs bestärket
hat, daß man bisher bey dem Verkauf sothaner Gifte und schädli-
chen Material-Maaren, die in jener wiederholten und geschärften
Verordnung so sehr empfohlene höchst nothwendige Vorsicht noch
immer äusser Acht gelassen, und vielmehr damit noch allzu sorglos
verfahren, auch daß nicht weniger, durch den unbedachtsamen und
gefährlichen Verkauf der sogenannten Ratten - und Mäuse-Gifte,
oder anderer, als zu Vertreibung der Wanzen und dergleichen Un-
geziefers dienen sollender, schädlicher Mittel, welche mehrentheils
'm die Hände unvorsichtiger oder unerfahrner Leuten gerathen, die
unglücklichsten Ereignisse entstehen können;
So haben Wir für höchst nothwendig erachtet und beschlos-
sen, mittels gegenwärtigen erneuerten Edicts, unter wörtlicher
Beziehung auf jene Eingangs erwähnte ältere Verordnungen, de-
nen sämtlichen Apothekern und Materialisten die genaueste Vorsicht
und Behutsamkeit in Ansehung des Verkaufs sowohl, als der Ver-
wahrung aller Gifte, oder sonst schädlicher Materialien, nochmalen
auf das nachdrücklichste zu befehlen und einzuschärfen.

Es bleibt demnach

Erstens, in Gemäsheit desTit. z. 19. der Medicinal-
Ordnung, denen Apothekern ein für allemal verbotten, einigerley
Gifte, oder sonstige starke, und bey unrechtem Gebrauch schädliche
Mittel, es sey in groser, oder in noch so kleiner Dosi, und darun-
ter besonders auch gar stark purgirende, und die k^cnltrua, oder
Geburt befördernde Medicamenten, an wen, und unter was für
einem Vorwand es immer wolle, abzugeben, es sey dann, daß
 
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