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Frankfurt am Main [Editor]
Nachdem Wir, Burgermeistere und Rath des Heil. Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, bereits in der erneuerten- im Jahr 1718. wiederum neu abgedruckten Medicinal-Ordnung vom 14. Sept. 1668. den unvorsichtigen Verkauf der Gifte und gefährlichen- obwohlen ausserdem in gewisser Maaße zur Arzney gebraucht werdenden- Materialien und Waaren zu verhindern, und denen dadurch gar zu oft entstandenen schädlichen Folgen für die Zukunft sorgfältig vorzubeugen gesuchet, auch in gleicher Absicht, jene ausser Acht gekommene wohlmeinende Verordnung durch das unterm 18. Sept. 1753. im Druck erlassene Raths-Edict den hiesigen Apothekern und Materialisten aufs neue einzuschärfen Uns bewogen gefunden ...; So haben Wir für höchst nothwendig erachtet und beschlossen, mittels gegenwärtigen erneuerten Edicts, unter wörtlicher Beziehung auf jene Eingangs erwähnte ältere Verordnungen, denen sämtlichen Apothekern und Materialisten die genaueste Vorsicht und Behutsamkeit in Ansehung des Verkaufs sowohl, als der Verwahrung aller Gifte, oder sonst schädlicher Materialien, nochmalen auf das nachdrücklichste zu befehlen und einzuschärfen ...: Geschlossen bey Rath, den 13ten Decembris 1781 — [S.l.], 1781 [VD18 90452674]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.29154#0012
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