Nachdeme man, seit einiger Zeit, wahrgenommen, daß verschiedene, unter administrirender Vormundschafft stehende Minorennen, für Schöffen-Rath, um die Ertheilung der Großjährigkeit angesucht haben, ohne dabey, wie es, nach dem den Vormundern Instructions-Punkten angedruckten Raths-Edict, vom 2ten Octobr. 1749., allschon erforderlich ist, mittels Fürlegung einer glaubhafften Bescheinigung, darzuthun, daß ihre Vormundere, die Schluß-Rechnung, bey Löbl. Curatel-Amt, zur Revision überreichet hätten ...: [Geschlossen bey Schöffen-Rath am 7ten Septembr. 1782]
[S.l.], 1782 [VD18 90578031]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.34116
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-341163
Metadata: METS
IIIF Manifest: version 2.1, version 3.0