scheinen, hievon, wie es ihnen ohnediß mcumbiret, zu-
vor zu belehren, mithin der würklichen persönlichen
Darstellung sothaner minderjähriger Lupplicanren, ohne
dabey vorgedachte Bescheinigung in gleicher Zeit mit
zu überreichen, bey Strafe von iv. Rthlr., sich gänz-
lich zu enthalten, im Fall aber erhebliche Ursachen vor-
handen wären, warum jene Bescheinigung noch zur
Zeit nicht beygebracht werden könnte, solche vorhero,
vhne die 5upj)1icLMeN persönlich in Lcabmacu zu lilliren,
schrifftlich geziemend anzuzeigen, und hierüber zuerst den
Bescheid abzuwarten; Als wornach sich dieselbe künf-
tighin genau zu achten, und für Strafe zu hüten haben.
Geschlossen bey Schöffen-Rath
SM Lextembr. 1782.
ss. MM
vor zu belehren, mithin der würklichen persönlichen
Darstellung sothaner minderjähriger Lupplicanren, ohne
dabey vorgedachte Bescheinigung in gleicher Zeit mit
zu überreichen, bey Strafe von iv. Rthlr., sich gänz-
lich zu enthalten, im Fall aber erhebliche Ursachen vor-
handen wären, warum jene Bescheinigung noch zur
Zeit nicht beygebracht werden könnte, solche vorhero,
vhne die 5upj)1icLMeN persönlich in Lcabmacu zu lilliren,
schrifftlich geziemend anzuzeigen, und hierüber zuerst den
Bescheid abzuwarten; Als wornach sich dieselbe künf-
tighin genau zu achten, und für Strafe zu hüten haben.
Geschlossen bey Schöffen-Rath
SM Lextembr. 1782.
ss. MM