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Frankfurt am Main [Hrsg.]
Nachdeme man, seit einiger Zeit, wahrgenommen, daß verschiedene, unter administrirender Vormundschafft stehende Minorennen, für Schöffen-Rath, um die Ertheilung der Großjährigkeit angesucht haben, ohne dabey, wie es, nach dem den Vormundern Instructions-Punkten angedruckten Raths-Edict, vom 2ten Octobr. 1749., allschon erforderlich ist, mittels Fürlegung einer glaubhafften Bescheinigung, darzuthun, daß ihre Vormundere, die Schluß-Rechnung, bey Löbl. Curatel-Amt, zur Revision überreichet hätten ...: [Geschlossen bey Schöffen-Rath am 7ten Septembr. 1782] — [S.l.], 1782 [VD18 90578031]

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https://doi.org/10.11588/diglit.34116#0003
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scheinen, hievon, wie es ihnen ohnediß mcumbiret, zu-
vor zu belehren, mithin der würklichen persönlichen
Darstellung sothaner minderjähriger Lupplicanren, ohne
dabey vorgedachte Bescheinigung in gleicher Zeit mit
zu überreichen, bey Strafe von iv. Rthlr., sich gänz-
lich zu enthalten, im Fall aber erhebliche Ursachen vor-
handen wären, warum jene Bescheinigung noch zur
Zeit nicht beygebracht werden könnte, solche vorhero,
vhne die 5upj)1icLMeN persönlich in Lcabmacu zu lilliren,
schrifftlich geziemend anzuzeigen, und hierüber zuerst den
Bescheid abzuwarten; Als wornach sich dieselbe künf-
tighin genau zu achten, und für Strafe zu hüten haben.
Geschlossen bey Schöffen-Rath
SM Lextembr. 1782.

ss. MM
 
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