1
1
jeder, welcher als Unter-Officier bey dem, zur Sicherheit
des Felds aufgerichteten Feld-Jäger, Corps angestellct
worden, joll Handtrculich angeloben, und darauf einen leiblichen
Eid zu Gott dem Allmächtigen schwören, daß er
1. ) Herrn Bürgermeistern und Rath dieser des Heil. Reichs
Stadt Frankfurt am Mayn, und den ihm besonders vorgesetzten
jedesmaligen HerrenDeputirten zu Löbl. Acker-Gericht und Land,
Amt, treu, hold und gewärtig seyn, Sie und das gemeine hie,
sige Stadt-Wesen für allem Rachtheil und Schaden warnen, best-
möglich schürzen, und ihren Nuzzcn und Vorthcil, nach sei,
»cm besten Wissen und Kräften, suchen und befördern wolle;
2. ) Soll er dem ihm vorgesetzten Ober-Officier, als seinem
Lieutenant, gebührende Achtung und Kriegs-Gehorsam leisten,
nichts gegen denselben vornehmen oder thun, sondern ihn, alS
seinen Vorgesetzten, wie es rechtschaffenen Unter-Officieren ge,
vühret, ehren und halte«, auch überhaupt jedermänmglich, Bur-
Skrn und Untcrthanen, bescheiden begegnen, und keinen Anlaß
ön gegründeten Beschwerden geben;
z.) Soll er sich eines frommen christlichen Lebens-Wandel»
allen Dingen befleißigen; den Gemeinen ein gutes Beyspiel
Am», sich zu Gott und nach seinem Wort fleißig halten, und
r? Een Lastern, Ueppigkeiten und Unreinigkeiten besten FleisscS
dadurch seine Gesundheit, und sich, zum Dienst geschickt
i^ten; weniger nicht deS verderblichen Karten- und Würfel-
p gänzlich müßig gehen.
E') Soll er nicht nur für sich selbst bedacht seyn, sich nebst
>ewung Md Rüstung, rein und sauber zu halten; sondern auch
daran
Instruction
für die
Unter-Officiere bey dem Feld-Jäger-Lorps.
1
jeder, welcher als Unter-Officier bey dem, zur Sicherheit
des Felds aufgerichteten Feld-Jäger, Corps angestellct
worden, joll Handtrculich angeloben, und darauf einen leiblichen
Eid zu Gott dem Allmächtigen schwören, daß er
1. ) Herrn Bürgermeistern und Rath dieser des Heil. Reichs
Stadt Frankfurt am Mayn, und den ihm besonders vorgesetzten
jedesmaligen HerrenDeputirten zu Löbl. Acker-Gericht und Land,
Amt, treu, hold und gewärtig seyn, Sie und das gemeine hie,
sige Stadt-Wesen für allem Rachtheil und Schaden warnen, best-
möglich schürzen, und ihren Nuzzcn und Vorthcil, nach sei,
»cm besten Wissen und Kräften, suchen und befördern wolle;
2. ) Soll er dem ihm vorgesetzten Ober-Officier, als seinem
Lieutenant, gebührende Achtung und Kriegs-Gehorsam leisten,
nichts gegen denselben vornehmen oder thun, sondern ihn, alS
seinen Vorgesetzten, wie es rechtschaffenen Unter-Officieren ge,
vühret, ehren und halte«, auch überhaupt jedermänmglich, Bur-
Skrn und Untcrthanen, bescheiden begegnen, und keinen Anlaß
ön gegründeten Beschwerden geben;
z.) Soll er sich eines frommen christlichen Lebens-Wandel»
allen Dingen befleißigen; den Gemeinen ein gutes Beyspiel
Am», sich zu Gott und nach seinem Wort fleißig halten, und
r? Een Lastern, Ueppigkeiten und Unreinigkeiten besten FleisscS
dadurch seine Gesundheit, und sich, zum Dienst geschickt
i^ten; weniger nicht deS verderblichen Karten- und Würfel-
p gänzlich müßig gehen.
E') Soll er nicht nur für sich selbst bedacht seyn, sich nebst
>ewung Md Rüstung, rein und sauber zu halten; sondern auch
daran
Instruction
für die
Unter-Officiere bey dem Feld-Jäger-Lorps.