Wir Burgermeistere und Rath des Heil. Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, fügen hiermit zu wissen, wasmassen Wir misfällig wahrnehmen müssen, daß Unseren wegen Abschaffung der schädlichen und Einhaltung der des Nachts über auser den Häusern und Höfen frei herumlaufenden Hunde, am 10ten Jun. 1734. und 3ten Febr. 1756. wie auch 19ten Novemb. 1778. erlassenen Obrigkeitlichen Edicten nicht allerdings gebührend nachgelebt ... werde. ... so finden Wir Uns veranlaßt, solche ... hierdurch ... zu erneuern ... Wir befehlen und verordnen demnach hiermit: ...: [Geschlossen bey Rath, den 11. Novemb. 1784]
[S.l.], 1784 [VD18 14334623]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.34141
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-341418
Metadaten: METS
IIIF Manifest: Version 2.1, Version 3.0