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Frankfurt am Main [Editor]
Nachdeme Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, mißfällig vernehmen müssen, daß Unserm in Absicht des Fleisch-Verkaufs am 1ten Octob. 1771. erlassenen Edicte und Verbott der eigenmächtigen Erhöhung und Ueberschreitung des Obrigkeitlich gesetzten Preises ... öfters entgegen gehandelt werde ...; so finden Wir - um diese unleidentliche Misbräuche abzustellen - Uns veranlasset, ...: [Geschlossen bei Rath, den 31ten May 1785] — [S.l.], 1785 [VD18 14334739]

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https://doi.org/10.11588/diglit.34150#0002
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Ik-n«, - damit ein jeder genau wisse, welche Fleisch - Zugaben
für ungebürlich zu achten - dahin zu erläutern, daß Kopf, Füsse,
Silzen, Milchen, Gekrös, Leber, Lung und die ganz blutigen
Stücke vom Hals schlechterdings von der Zugabe in Zukunft ausge-
schlossen- und dergleichen niemalen mit dem verkauften Fleisch - von
welcher Gattung es wäre - ausgewogen werden sollen.
- zugleich aber auch
zkm«, sowohl die Metzgermeistere, als die sämmtlich hiesigen
Burger und Einwohner mit allem Obrigkeitlichen Ernste zu ermah-
nen, und ihnen andurch aufzuerlegen: bei dem Ein- und Verkauf des
Fleisches führohin zu eigenmächtiger Erhöhung der diesfalsigen Taxe
auf eine oder andere Weise keinen Anlaß zu geben, auch das Fleisch
selbsten nach dem stets von Unserem Rechnen - Amt bestimmten
Preis, jedesmal mit einer lul> ra->. 2. nicht auSgcnommenen gehö-
rigen Zugabe eines halben Pfundes auf fünf Pfund gutes Fleisch
ein - und zu verkaufen. Wie Wir dann - um dem hierunter einge-
rissenen Unfug desto gewisser zu steuren -
auf einen jeden darwider Handlungs-Fall eine ohne Un-
terschied oder Ansehen der Person des Käufers aljobald zu erlegende
Strafe von Zkhkil Reichs-Thckler hiermit dergestalt verordnen
wollen, daß
H-ens gegen die unnachsichtliche Beitreibung dieser Geld-Buse,
weder eigene Unwissenheit, noch Versehen der Dienstbothen oder
Angehörigen schüzzen könne, sondern ein jeder Käufer, eben so,
wie, bey den verkaufenden Mezgern, in dem eröffterten Editt
 
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