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Frankfurt am Main [Hrsg.]

Wir Burgermeistere und Rat dieser des Heiligen Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, tun hirmit jedermänniglich zu wissen: Obwolen Unsere Herren Amtsvorfaren, in ältern sowol als neuern Zeiten ... in der nachhero öfters erneuerten Feuerordnung, heilsame Verordnungen gegen das gefährliche, mutwillige, und schon an und für sich abgeschmakte Schisen in der Stadt ergehen lassen; auch das nicht weniger gefährliche Raquetenwerfen ausdrüklich verboten; und dieserhalben, in der angefürten hiesigen Feuerordnung, ... und deren VIIten §. das Losschiesen der Flinten oder andern Gewers in der Stadt, wie auch das Raquetenwerfen bei scharfer Strafe nachdrüklich untersagt haben: ...: [Geschlossen bei Rat, den 14ten Septemb. 1786]

[S.l.], 1786 [VD18 90583191]

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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.34167
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-341677

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