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dieser des Heiligen Reichs Stadt
Frankfurt am Mayn, tun hirmit jedermänniglich zu
wissen:
Obwolen Unsere Herren Amtsvorfaren, in ältern sowol als
neuern Zeiten, besonders 1637 den 12'"' Jänner, 1657 den 20''»
August, 1702 den 11 ""Julius, 171z den 26'-" Dezemb. und
1728 den 20"" Julius, in der nachhero öfters erneuerten Feuer-
ordnung, heilsame Verordnungen gegen das gefährliche, mutwilli-
ge, und schon an und für sich abgeschmakte Schisen in der
Stadt ergehen lassen; auch das nicht weniger gefährliche Ra-
quetcnwerfen ausdrüklich verboten; und dieserhalbcn, in der
angefürten hiesigen Feuerordnung, (welche nicht nur einem jeden
angehenden Burger oder Beisassen gedrukt zugestcllt, sondern
auch der quartierweise versammleten Löblichen Bürgerschaft Von
Zeit zu Zeit vorgelescn wird) und deren Vli>«" §. das Losschiescn
der Flinten oder andern Gcwers in der Stadt, wie auch das
Raquetenwerfen bei scharfer Strafe nachdrüklich untersagt haben:
Weniger nicht soll auch niemand erlaubt seyn, we-
der zu Neujars Zeiten oder sonstigen Freuden Fe,
ften, Vorstellungen und dergleichen, auch weni-
ger sonsten, seine Flinten, oder anderes Gewer,
in der Stadt, es sei in dem Haus sechsten oder
einem Garten, loSzuschiesen, eben so wenig Ma-
gneten zu werfen oder fügen zu lassen; bei welchen
sich ergebenden Fällen jedesmalen der oder die schul-
digbefundene, mit scharfer Geld- und andern Stra-
fen, gestalten Dingen nach, angesehen werden sol-
len, ob auch gleich kein würkliches Unglük daraus
entstanden;
dieser des Heiligen Reichs Stadt
Frankfurt am Mayn, tun hirmit jedermänniglich zu
wissen:
Obwolen Unsere Herren Amtsvorfaren, in ältern sowol als
neuern Zeiten, besonders 1637 den 12'"' Jänner, 1657 den 20''»
August, 1702 den 11 ""Julius, 171z den 26'-" Dezemb. und
1728 den 20"" Julius, in der nachhero öfters erneuerten Feuer-
ordnung, heilsame Verordnungen gegen das gefährliche, mutwilli-
ge, und schon an und für sich abgeschmakte Schisen in der
Stadt ergehen lassen; auch das nicht weniger gefährliche Ra-
quetcnwerfen ausdrüklich verboten; und dieserhalbcn, in der
angefürten hiesigen Feuerordnung, (welche nicht nur einem jeden
angehenden Burger oder Beisassen gedrukt zugestcllt, sondern
auch der quartierweise versammleten Löblichen Bürgerschaft Von
Zeit zu Zeit vorgelescn wird) und deren Vli>«" §. das Losschiescn
der Flinten oder andern Gcwers in der Stadt, wie auch das
Raquetenwerfen bei scharfer Strafe nachdrüklich untersagt haben:
Weniger nicht soll auch niemand erlaubt seyn, we-
der zu Neujars Zeiten oder sonstigen Freuden Fe,
ften, Vorstellungen und dergleichen, auch weni-
ger sonsten, seine Flinten, oder anderes Gewer,
in der Stadt, es sei in dem Haus sechsten oder
einem Garten, loSzuschiesen, eben so wenig Ma-
gneten zu werfen oder fügen zu lassen; bei welchen
sich ergebenden Fällen jedesmalen der oder die schul-
digbefundene, mit scharfer Geld- und andern Stra-
fen, gestalten Dingen nach, angesehen werden sol-
len, ob auch gleich kein würkliches Unglük daraus
entstanden;