Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Frankfurt am Main, fügen hiermit zu wissen: Nachdem 1. bisher mehrmal Zweifel erregt worden und Anfrage geschehen, ob das Schlittenfahren eine in der Fasten- und Advents-Zeit erlaubte Lustbarkeit, oder unter dem Obrigkeitlichen Verbott des Musik-Haltens mit begriffen sei? ...; Als haben Wir Uns bewogen gefunden folgendes zu verordnen: ad 1) daß künftighin sowohl an Fest- und Feiertägen ..., als auch die ganze heilige Advents- und Fasten-Zeit hindurch das Schlittenfahren der blosen Belustigung wegen ... veboten sein- ... solle ...: [Geschlossen bei Rath, den 28ten Decemb. 1786]
[S.l.], 1786 [VD18 90582039]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.34171
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-341716
Metadata: METS
IIIF Manifest: version 2.1, version 3.0