Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Frankfurt am Main [Hrsg.]
Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Frankfurt am Main, fügen hiermit zu wissen: Nachdem 1. bisher mehrmal Zweifel erregt worden und Anfrage geschehen, ob das Schlittenfahren eine in der Fasten- und Advents-Zeit erlaubte Lustbarkeit, oder unter dem Obrigkeitlichen Verbott des Musik-Haltens mit begriffen sei? ...; Als haben Wir Uns bewogen gefunden folgendes zu verordnen: ad 1) daß künftighin sowohl an Fest- und Feiertägen ..., als auch die ganze heilige Advents- und Fasten-Zeit hindurch das Schlittenfahren der blosen Belustigung wegen ... veboten sein- ... solle ...: [Geschlossen bei Rath, den 28ten Decemb. 1786] — [S.l.], 1786 [VD18 90582039]

DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.34171#0001
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext

ilBllrgMtMulidRakh
dieser des Heiligen Reichs Stadt

Frankfurt am Main, fügen hiermit zu wissen:


Nachdem
i) bisher mehrmal Zweifel erregt worden und Anstage gesche-
hen, ob das Schlittenfahren eine in der Fasten- und Advents-
Zeit erlaubte Lustbarkeit, oder unter dem Obrigkeitlichen Verbote
des Musik-Haltens mit begriffen sei?

Hingegen
s) der in dem Pönal-Edict vom 18. Octob. 1759. verbo-
tene Gebrauch der Fackeln, zu der Zeit, wo das Schlittenfah-
ren sonst frei gelassen ist, ohne einiges Bedenken, und eben dieser
Raths-Verordnung schnurstraks entgegen - dennoch hin und wieder
straffällig sich angemaset wird;
Als haben Wir Uns bewogen gefunden folgendes zu verordnen:
sä 1) daß künftighin sowohl an Fest- und Feiertagen worunter
auch jederzeit der Abend vorher mit begriffen, als auch die ganze
heilige Advents- und Fasten-Zeit hindurch das Schlitten-
fahrender blosen Belustigung wegen bei Tag und Nacht, mit oder
ohne Schellen hier in derStadt, wie in deren Gebiet, schlechter-
dings verboten sein- und von niemanden, wer es auch wäre,
dawider gehandelt werden- in diesem nicht anzuhoffendcn- dennoch
etwa vorkommenden Fall hingegen ein jeder sich gewärtigen solle,
 
Annotationen