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dieser des Heiligen Reichs Stadt
Frankfurt am Main, fügen hiermit zu wissen:
Nachdem
i) bisher mehrmal Zweifel erregt worden und Anstage gesche-
hen, ob das Schlittenfahren eine in der Fasten- und Advents-
Zeit erlaubte Lustbarkeit, oder unter dem Obrigkeitlichen Verbote
des Musik-Haltens mit begriffen sei?
Hingegen
s) der in dem Pönal-Edict vom 18. Octob. 1759. verbo-
tene Gebrauch der Fackeln, zu der Zeit, wo das Schlittenfah-
ren sonst frei gelassen ist, ohne einiges Bedenken, und eben dieser
Raths-Verordnung schnurstraks entgegen - dennoch hin und wieder
straffällig sich angemaset wird;
Als haben Wir Uns bewogen gefunden folgendes zu verordnen:
sä 1) daß künftighin sowohl an Fest- und Feiertagen worunter
auch jederzeit der Abend vorher mit begriffen, als auch die ganze
heilige Advents- und Fasten-Zeit hindurch das Schlitten-
fahrender blosen Belustigung wegen bei Tag und Nacht, mit oder
ohne Schellen hier in derStadt, wie in deren Gebiet, schlechter-
dings verboten sein- und von niemanden, wer es auch wäre,
dawider gehandelt werden- in diesem nicht anzuhoffendcn- dennoch
etwa vorkommenden Fall hingegen ein jeder sich gewärtigen solle,