ZL Zweyter Haupttitut.
Zahl der vorhandenen Senate in drey Theile zu setzen; und zwar der-
gestatt, daß er, so vie! nach Beschaffenheit der Sachen thuniich, da-
bey eine Gleichheit beobachte, und dahin sehe, daß in einem Theil so viel
wichtige, schwere, und weitläufige Sachen kommen, als irr den andern.
Gleichwie aber diese Regel in einigen Fällen ihre Ausnahmen leide,
also habe der Camnmrichter hmbey diejenigen Sachen zu separiren, so
s) cormexkEm esuis- haben, b) iinsr eLsctem kariSL ernss Efferts find,
e) wsrinnsn imer esiäsm psrrss ös eoclsm jure ex novo kaÄo gestritten
wird, ci) Recurrent-Sachen, welche nach der K. G. O. k». k. 1K X.
§. z. und sonstigen Gesetzen, dm vorigen Referenten und dem vorigen
Senats zugttheüet werden sollen, und e) Sachen, welche die Perso-
nen des Cammergerichts , oder deren Angehörige betreffen, und bey
denen überhaupt die Verfügung des I. V. A. §. 6,. und §. 2. ein-
tritt; wo auch k) der Fall sich ergeben sollte, daß einer der Senate
eine Gattung der demselben zugetheiltsn gefrryten Sachen ganz oder
doch mehresten Theils refemet, dis anderen Senats aber derley Sa-
chen noch gar nicht, oder doch mehresten Thesis nicht abgethan hät,
den: so wäre in diesem Falle solche Gattung dsr gefteyten Sachen dem
Senate, welcher diese Sachen ganz oder mehresten Theils schon aufge,
arbeitet hat, vorzüglich anderer Senate zuzutheilem
Die Rubricken der also ftparirten Sachen, nebst den Gründen,
warum sie separiret worden, würden in dem Protokolle bemerket, und
diese Sachen sodann dem Senate und Referenten, wohin sie gehören,
gelassen; mithin dadurch vermieden, daß gedachteSachen solchen Re-
ferenten und Senaten, bey denen die Ges tze eine Ausnahm machen, nicht
zufallen, und der Oräo Lsulgrum sowohl, als die Gleichheit unter den
Senaten desto ausgiebiger gefördert werde.
Wenn nun diese Eintheilung und Absonderung geschehen: so hätte
alsdann das auf Befehl des Cammerrichters von dem Leser zu ziehende
Loos zu entscheiden, weicher Theil einem jeden Senate zufallen solle.
Anlangend die Distribution der Acten an die Beysitzer, folglich die
Benennung der Re- und Eorreferenten in den Senaten, so fey selbige
gleich der vorigen alle Samstage nach den Rathsstunden, und in Ge-
genwärtigkeit der Beysitzer von dem Cammerrichter, oder in dessen
Abwesenheit von dem eintrettenden Directorio durch den Leser zu vollbrin-
gen, und sich dabey nach demjenigen zu richten, was Hierwegen die K.
G. O. k»° t- itt. x. §. L. enthält, solcher auch durch die Visitations-
Nrticke! äs 1557. §. s, und den I. V» A. §- 60, Lz. ist nachgettagen
worden;
Zahl der vorhandenen Senate in drey Theile zu setzen; und zwar der-
gestatt, daß er, so vie! nach Beschaffenheit der Sachen thuniich, da-
bey eine Gleichheit beobachte, und dahin sehe, daß in einem Theil so viel
wichtige, schwere, und weitläufige Sachen kommen, als irr den andern.
Gleichwie aber diese Regel in einigen Fällen ihre Ausnahmen leide,
also habe der Camnmrichter hmbey diejenigen Sachen zu separiren, so
s) cormexkEm esuis- haben, b) iinsr eLsctem kariSL ernss Efferts find,
e) wsrinnsn imer esiäsm psrrss ös eoclsm jure ex novo kaÄo gestritten
wird, ci) Recurrent-Sachen, welche nach der K. G. O. k». k. 1K X.
§. z. und sonstigen Gesetzen, dm vorigen Referenten und dem vorigen
Senats zugttheüet werden sollen, und e) Sachen, welche die Perso-
nen des Cammergerichts , oder deren Angehörige betreffen, und bey
denen überhaupt die Verfügung des I. V. A. §. 6,. und §. 2. ein-
tritt; wo auch k) der Fall sich ergeben sollte, daß einer der Senate
eine Gattung der demselben zugetheiltsn gefrryten Sachen ganz oder
doch mehresten Theils refemet, dis anderen Senats aber derley Sa-
chen noch gar nicht, oder doch mehresten Thesis nicht abgethan hät,
den: so wäre in diesem Falle solche Gattung dsr gefteyten Sachen dem
Senate, welcher diese Sachen ganz oder mehresten Theils schon aufge,
arbeitet hat, vorzüglich anderer Senate zuzutheilem
Die Rubricken der also ftparirten Sachen, nebst den Gründen,
warum sie separiret worden, würden in dem Protokolle bemerket, und
diese Sachen sodann dem Senate und Referenten, wohin sie gehören,
gelassen; mithin dadurch vermieden, daß gedachteSachen solchen Re-
ferenten und Senaten, bey denen die Ges tze eine Ausnahm machen, nicht
zufallen, und der Oräo Lsulgrum sowohl, als die Gleichheit unter den
Senaten desto ausgiebiger gefördert werde.
Wenn nun diese Eintheilung und Absonderung geschehen: so hätte
alsdann das auf Befehl des Cammerrichters von dem Leser zu ziehende
Loos zu entscheiden, weicher Theil einem jeden Senate zufallen solle.
Anlangend die Distribution der Acten an die Beysitzer, folglich die
Benennung der Re- und Eorreferenten in den Senaten, so fey selbige
gleich der vorigen alle Samstage nach den Rathsstunden, und in Ge-
genwärtigkeit der Beysitzer von dem Cammerrichter, oder in dessen
Abwesenheit von dem eintrettenden Directorio durch den Leser zu vollbrin-
gen, und sich dabey nach demjenigen zu richten, was Hierwegen die K.
G. O. k»° t- itt. x. §. L. enthält, solcher auch durch die Visitations-
Nrticke! äs 1557. §. s, und den I. V» A. §- 60, Lz. ist nachgettagen
worden;