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Frankfurter Meß-Relation, das ist: halbjährliche Erzehlungen der neuesten Staats - und Welt-Geschichten — 1775/​1776

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Zweyter Haupttitul: Von dem Reichstag zu Regenspurg
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https://doi.org/10.11588/diglit.53665#0037

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Von dem Reichstag zu Regensburg. §Z
worden ; daß nemlich solche Austheilung nach Gelegenheit der Sache,
und Geschicklichkeit der Beysitzer dermassen fürzunehmen, und zu ma-
chen , damit nicht allein Weichheit/ so viel möglich und die Gestalt der
Sachen erleiden mag, umsr den Besitzern gehalten, und keiner vor
dem andern mit vielen Händeln beladen, sondern auch die Partheyen
in ihren Sachen nicht verkürzet, vernachcheiliget, oder beschwerlicher
Weift aufsehaltev. werden, und sonderlich bey solcher Austheilung die
ältesten oder sonst Afttyten Sachen, es wären End, oder Beymtheile,
fürgchsn, und vor andern zu reftmsn befohlen werden solle.
7) Die vertragenen Sachen sollen unter der im Reichs, Abschieds
vom Jahre 1557. §. 56. gesetzten Strasse jedesmal bey Gerichte ange-
zeigt werden.
8) Alle und jede Recusationen, es mögen solche vor oder nach Di-
stribution der Acten, und damit erfolgter Bestellung der Referenten,
und Bestimmung des Senats eingelegt werden, wären nicht anderst,
als m Schriften, mit ausdrücklicher Anführung triftig, und erweisli-
cher Ursachen zuzuiaffen» - '
Bey einer solcher Gestalt vsrgebrachten Recusatisn hätte der Tam-
merrichtsr, oder wer in desselben Abwesenheit Oer Behinderung das
Direktorium fuhrst, die Fälle zu unterscheiden, ob dis zur Recusatisn
angegebene Ursache einen solchen Verdacht gründe, welche eine weiters
Forschung und Untersuchung der Amts, Handlung des Recusati insge-
mein erheische; oder ob ssthane Ursache den Rscusatum nur von der
in Frage seyenden einzelnen Sachs, ohne sonstige Beschwerung dessel-
ben übriger Amts,Handlungen, auszuschliessen geeignet sey. In dem
ersten Falle Hätte der Cammerrichter von demjenigen, welcher eine ss
geartete Recusatisn eingelegt hat, den Beweis der oder deren in sslchen
angeführten Ursachen zu erforderen, und nach der Erlangung dessen sein
Amr nach diesfallsiger Vorschrift der K. G. Q. und I. V. A. zu
handeln: in dem letzter» Falle aber mehrmals» die zween Fälle zu un-
terscheiden :
s) Ob die Recusatisn vor der Distribution der Acten; oder
K) Ob solche nach der allschon geschehenen Distribution der Acten
eingeleget worden.
ää g) Wenn die Ordnung in Austheilung der Acten den Recusa»
tum, oder einen andern Beysitzer dessen Senats nicht treffen sollte,
alsdann könnte der Cammerrichtsr den ihm angezsigten Verdacht, und
die Ursachen desselben in geheim behalten.
Ostsrmesse 1776. S Lä b)
 
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