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Franz; Colloredo-Waldsee, Rudolph Joseph
Wir Franz von Gottes Gnaden, erwählter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien und zu Jerusalem König, ... Entbieten N. allen und jeden Churfürsten ... Unsern Freund- Vetter- und Oheimlichen Willen, Kayserl. Huld, Gnade und alles Gutes, und fügen ... Euch hiemit zu wissen; wasmassen die Gebrechen in dem Münz-Weesen von einiger Zeit her ... sich dergestalten gehäuffet haben ..., daß, wann zu deren Abstellung eine ernstliche ... Vorsehung nicht gemachet wird, ... das werthe teutsche Vatterland, ... würde ausgesogen und ... gänzlichen zu Grund gerichtet werden; ...: [Geben zu Wienn den 13. Augusti Anno Siebenzehen hundert neun und funfzig, Unsers Reichs im Vierzehenden] — [S.l.], 1759 [VD18 14327414]

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https://doi.org/10.11588/diglit.33660#0009
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2^° Die Münz-pi-o^rions--Tage bey denen Lreysen, unter Ver-
meidung deren in dem Reichs-Abschied vom Jahr 1570. H. izy. ausge-
druckten Straffen und Pönen, des fördersamsten wieder im Gang ge-
bracht, und in deren auf den und i.OLtobr. jeden Jahrs benann-
ten Terminen ordentlich gehalten, darmit auch auf den i.OÄobr. nächst-
hin wiederum angefangen, und auf diesen die in denen Landen eines
jeden Krenfts gängige Münzen probiret, sofort von deren Befund an
Uns des fördersamsten berichtet werden, auf daß solcher gestalten alles
zu der hinkünftigen endlichen Münz-Berichtigung so viel besser vorbe-
reitet werde.
Wollen Wir, daß ob der von weyland Unserm Borfahrern
am Reich Kayser c-u oio v. errichteten Hals - Gerichts -Ordnung ^rc.
<-Xi. von denen Münz-Fälschern ohnabweichlich gehalten, und solche
allenthalben genauest vollzogen werde, also zwar, daß erstlich: wann
einer betrüglicher Weise eines andern Zeichen darauf schlagt- ZtlM
andern: wann einer unrecht Metall dazu setzet. Zum dritten:
wann einer der Münz ihre rechte Schwere gefährlich benimmt: solche
Münz-Fälschers nachfolgender massen geftraffet werden sollen; nemlich:
welche falsche Münz machen, zeichnen, oder dieselbige falsche Münz
aufwechselen, oder sonst zu sich dringen, und wiederum gefährlich und
boßhaftiglich, dem Nächsten zum Nachtheil wissentlich ausgeben, die
sollen nach Gewohnheit, auch Satzung deren Rechten, mit dem Feuer
vom Leben zum Tod geftraffet werden. Die die ihrige Häuser darzu
wissentlich leihen, dieselbe Häuser sollen sie darmit verwürfet haben.
Welcher aber der Münz ihre rechte Schwere gefährlicher Weise benimmt,
oder auch ohne habende Frcyheit münzet, der soll gefänglich eingelegt,
und nach Rach am Leib oder Guth, nach Gestalt der Sachen geftraffet
werden. Wo aber irgend einer eines andern Münz umpräget, oder
wiederum im Tigel bringet, und geringe Münz daraus machet, der
soll an Leib oder Guth, nach Gestalt der Sachen geftraffet werden. So
aber nd Willen das geschehe; so soll dieselbe
»erwürket und verlohren haben; auch
rl.Wahi-^2j-irul2rlonä8eiIlone LL Voco
s auf einem gemeinen Reichs-Tag, nach
werden. Nicht minder wollen Wir
:d Aufwechselen deren groben und an-
- Schluß vom 5. ^pnl i667. und dem
1680. wie auch dem jüngeren Reichs-
näß, bey Verlust deren sonst bedienen-
legung alles Gewerbs, und Kaufhan-
miung deren eingewechsleten Geldern,
gestalten Umständen nach unter Straf
chotten, und abgestellet haben; In-
dexe, Schwächere, Wäschers, Schmel-
lluswiegere, und Ausziehere nach der
>. und dem Reichs - Abschied vom Jahr
1566,

HerM.LM-
weiter lß- -
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