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NS-Frauen-Warte: die einzige parteiamtliche Frauenzeitschrift — 4.1935-1936

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Heft 14
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https://doi.org/10.11588/diglit.26619#0547
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Das Lhetauglichkeitszeugnis

Von der Erkenntnis ausgehend, dah kraftvolle völker ewig leben
können, wenn sie den lvillen dazu haben und wenn sie ihre Eigen-
art und Rassenreinheit bewahren, hat der Nationalsozialismus die
pflege der volksgesundheit als eine der wichtigsten Ltaatsaufgaben
erkannt und ihr durch tlusrichtung im Zinne der Lrb- und Rassen-
pflege neue Wege gewiesen.

Oie Erhaltung und Körderung der erbgesunden Zamilie muh daher
vornehmste pflicht des Ltaates sein. Ls geht nicht an, datz ein oer-
antwortungsbewutzter 5taat die Schlietzung von Ehen zulätzt, bei
denen von vornherein vorauszusehen ist, datz diese verbindung eine
Gefahr für einen der Ehepartner ist oder aus der kranke und be-
dauernswerte bunder hervorgehen müssen.

5lus dieser Erkenntnis erwächst dem Staat die Pflicht, INatznahmen
;u treffen, um die angehende Ehe vor Schädigungen zu bewahren,
die ihr die Erfüllung ihres Zweckes und Zieles unmöglich machen
würde.

So sind das Reichsbürgergesetz und das Gesetz;um Schuhe des deutschen
Llutes und der deutschen Ehre erlassen worden. Ivährend das erste
Gesetz nur demjenigen deutschen Menschen sämtliche Rechte eines
Reichsbürgers ;ubilligt, der durch sein verhalten bewiesen hat, datz
er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen volk und Ikeich
;u dienen, will das ;weite Gesetz der Kassenmischung und Rassen-
entartung in unserem volke Einhalt gebieten.

Vie notwendige Lrgän;ung hier;u ist das Geseh ;um Schutz der
Erbgesundheit des deutschen volkes, das in der Rabinettssihung vom
18. Dktober verabschiedet wurde. Kasse und Erbgesundheit eines
Menschen sind nicht ;u trennen! Oenn

„lvas nützt es einem Menschen, wenn er erbgesund, aber
rassisch ein mit sich un;ufriedener, in sich gespaltener Lastard ist?"
und umgekehrt: ,

„lvas nützt einem Menschen seine Rassenreinheit, wenn seine
Erbmasse krankhafte Erbanlagen enthält, wenn wertvolle Eigen-
schaften mit schweren Erbleiden gekoppelt sind?"

Oarum geht das Gesetz ;um Schuhe der Erbgesundheit oon der
Erkenntnis aus, datz nur in den schwersten Fällen Eheverbote aus-
gesprochen werden dürfen, datz alles übrige durch Eheberatung,
durch Er;iehung erreicht werden mutz! 5o sieht es nur oerein;elte
Ehehindernisse vor, bei deren vorliegen eine Ehe vom Standesbeamten
nicht geschlossen werden darf, nämlich,

1. wenn einer der verlobten an einer mit Knsteckungsgefahr ver-
bundenen birankheit leidet, die eine erhebliche Schädigung der Ge-
sundheit des anderen Teiles oder der liachkommen befürchten lätzt,

2. wenn einer der verlobten entmündigt ist oder unter vorläufiger
vormundschaft steht,

Z. wenn einer der verlobten, ohne entmündigt ;u sein, an einer
geistigen Störung leidet, die die Ehe für die volksgemeinschaft un-
erwünscht erscheinen lätzt,

4. wenn einer der verlobten an einer Erbkrankheit im Sinne des
Gesetzes ;ur verhütung erbkranken Nachwuchses leidet.

Oamit will der nationalso;ialistische Staat eine Negelung treffen,
die es unmöglich macht, datz Ehen geschlossen werden, die oon vorn-
herein den neim ;u lxrankheit, Elend und 5luflösung in
sich tragen.

wie aus dem Jnhalt des 8 l heroorgeht, hat der Staat die Errich-
tung eines Ehehindernisses auf schwere Zälle beschränkt, in denen jeder
verantwortungsbewutzte Mensch selbst einsehen mutz, datz eine Ehe-
schlietzung besser unterbleiben sollte. Vie Tatsache, ob ein Lhe-
hindernis der genannten Nrt vorliegt, ist dem Standesbeamten dura?
ein Zeugnis des Gesundheitsamtes (Ehetauglichkeits;eugnis) nach-
;uweisen.

Nach der vereinheitlichung des Gesundheitswesens ist es möglich ge-
worden, Veratungsstellen für Erb- und Nassenpflege bei den
Gesundheitsämtern ein;urichten, die die Nufgaben der Eheberatung
;u erfüllen haben. Es ist selbstverständlich, datz die Eheberatung nur
von Nr;ten ausgeübt werüen darf, die sowohl über eine ausreichende
är;tliche Lrfahrung wie über Nenntnisse in der Erb- und Nassenpflege
verfügen und auf dem Boden nationalso;ialistischer weltanschauung
stehen. Um die Eheberatung in diesen Leratungsstellen einwandfrei
durchführen ;u können, bedarf es einer gewissen vorbereitungs;eit.
Vis ;u diesem Zeitpunkt soll die vorlage des Zeugnisses oom Standes-
beamten nur in Zweifelsfällen oerlangt werden, wenn ihm Ehe-
hindernisse nach 8 i des Gesetzes bekanntgeworden sind.

von einem vom Neichsminister des Znnern erst noch ;u bestimmenden
Zeitpunkt ab wirü dann aber später einmal jeder verlobte ein Ge-
sundheits;eugnis des Gesunüheitsamts vor der Eheschlietzung bei-
bringen müssen, so datz dann eine Leratung der;ur Ehe entschlossenen
personen möglich gemacht wird. Oer 5lr;t wird von einer Eheschlietzung
abraten, wenn die beiden verlobten, um hier ein Beispie! ;u nennen,
aus Zamilien stammen, in denen beiderseits eine Urankheitsbereitschaft
für die gleiche Urankheit vorhanden ist und man daher in der Nach-
kommenschaft der beiüen Ehepartner mit dem oermehrten Nuftreten
dieser Nrankheit rechnen mutz. wenn die verlobten aber selbst gesund
sind und in solchen Zällen ein Ehehindernis im Sinne dieses Gesetzes
nicht besteht, bleibt es den verlobten überlassen, ob sie dem Nat
des Eheberaters folgen wollen oüer nicht. Es kommt also alles
auf die Er;iehung ;um Streben nach Erbgesundheit und Nassen-
reinheit an.

Oie Ourchführung des Gesetzes selbst wird ferner durch die vor-
schrift sichergestellt, datz eine Ehe nichtig ist, wenn die Nusstellung
des Lhetauglichkeits;eugnisses oder die Nlitwirkung des Standes-
beamten bei der Eheschlietzung von den verlobten durch wissentlich
falsche Nngaben herbeigeführt wird. Um einen Mitzbrauch ;u ver-
hindern, kann die Nichtigkeitsklage jedoch nur vom Staatsanwalt er-
hoben werden. Eine Ehe ist auch nichtig, wenn sie ;ur Umgehung
dieses Gesetzes im Nusland geschlossen wird. Lis ;u dem Zeitpunkt,
in dem von allen verlobten die vorlage eines Ehezeugnisses verlangt
wird, wird eine Umgehung des Gesehes durch EhLschlietzung im Nus-
land nur in solchen Zällen an;unehmen sein, in denen die verlobten
;u diesem Zweck ins Nusland gereist sind, also weder ihren wohnsitz
noch ihren ständigen Nufenthalt im Nusland haben. Sind dagegen
beide Ehepartner oder der männliche Teil allein ausländische Staats-
angehörige, so ist die Leibringung eines Ehetauglichkeits;eugnisses
nicht erforderlich,- auch kann der Neichsminister des Znnern allgemein
in härtefällen Nusnahmen ;ulassen.

Oamit wären die wesentlichen Vestimmungen des Gesehes erläutert.

Nur aus einer gesunden Ehe können gesunde Ninder heroorgehen,-
nur geistig und körperlich gesunde Ehepartner können in einer Ehe
das persönliche Glück und die Zufriedenheit finden, die sie selbst von
einer Zamiliengründung erhoffen.

Kinderbeihilfen für kinderreiche s?arnilien

2m 18. September 1935 wurde die verordnung über die Gewährung
von Ninderbeihilfen an kinderreiche Zamilien vom 15. September 1935
veröffentlicht. Nlit ihr hat unsere Neichsregierung wiederum eine be-
achtenswerte Nlatznahme ;um 51usgleich der Zamilienlasten getroffen.
vie ;ur verordnung ergangenen Ourchführungsbestimmungen oom
26. September 1935 und der Nunderlatz des Reichsministers der Zinan-
;en vom 10. Gktober 1935 enthält die näheren vorschriften über die
Nntragstellung für den Erhalt der Ninderbeihilfen.

ver Nntrag auf Gewährung der einmaligen Ninderbeihilfen, die ein
Geschenk des Staates darstellen, ist durch den gesetzlichen vertreter
der Ninder (vater, vormund) oder durch denjenigen Elternteil ;u
stellen, der für den Unterhalt der Ninder tatsächlich sorgt. Er ist bei
der Gemeindebehörde ein;ureichen, in deren Le;irk der 5Intrag-
steller seinen wohnsitz oder gewöhnlichen 5lufenthalt hat. 5lutzer dem
Nntrag ist von den Nntragstellern ein personalbogen für Vewerber
von Ninderbeihilfen aus;ufüllen. Oas amtliche Nntragsformular
wie auch der personalbogen sind bei der Gemeindebehörde kostenlos
erhältlich.

Oer Nntrag hat, abgesehen von besonderen Zällen, nur dann Nussich t
auf Erfolg, wenn die nach stehenden wesentlichen voraussetzungen
oorliegen:

vie Zamilie mutz kinderreich sein, d. h. hier, sie mutz mindestens
vier;um elterlichen chaushalt gehörige Ninder, die das 16. Lebensjahr
noch nicht oollendet haben, umfassen. Gleichgültig ist, ob es sich um
eheliche, voreheliche, uneheliche, autzereheliche Ninder oder Stiefkinder
handelt. Nuch vollwaisen haben Nussicht, die Ninderbeihilfen ;u er-
halten, wenn sie üie bisherige hausgemeinschaft durch weiteres Zu-
sammenleben fortsehen. vies trifft auch ;u, wenn vier oder mehr Ge-
schwister oder Stiefgeschwister unter 16 Zahren in den chaushalt eines
sonstigen verwandten oder vormundes aufgenommen werden, oder
wenn ein Elternteil ein Stiefelternteil ist.

Oie Zamilie mutz der Ninderbeihilfen bedürftig sein. vies ist der
Zall, wenn der ;um Unterhalt der Ninder verpflichtete nach seinen
gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in üer
Lage ist, die Gegenstände aus eigenen Nlitteln ;u beschaffen, die ;u
angemessener Einrichtung eines haushaltes erforderlich sind.

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