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NS-Frauen-Warte: die einzige parteiamtliche Frauenzeitschrift — 4.1935-1936

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Heft 21
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https://doi.org/10.11588/diglit.26619#0811
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Während nach geltenüem Kechte für die verhandlung und Ent-
scheidung über Lhesachen die ordentlichen Lerichte in erster
Jnstanz die Landgerichte — zuständig sind, hat man seit Jahren die
oerschiedenartigsten vorschläge für eine Neuregelung der Zuständigkeit
gemacht, die sogar so weit gingen, datz nicht mehr die Gerichte, sondern
die verwaltungsbehörden mit den Scheidungen befatzt werden sollten.
Oer Kusschutz hat sich — mit Recht — für die Beibehaltung des prozesz-
oerfahrens in Lhesachen ausgesprochen, es aber für zweckmätzig er-
achtet, datz die Lhesachen aus dem regelmätzigen prozetzbetrieb der
Zivilgerichte herausgenommen und einem besonderen Lhe- oder Zami-
liengericht übertragen werden, das etwa als eine slbteilung des zu
errichtenden Zippenamtes gedacht ist. Ls soll nur mit solchen Richtern
besetzt werden, die auf (örund ihrer kenntnisse, ihrer lveltanschauung,
ihres Klters und ihrer persönlichkeit, besonders auch ihrer Zamilien-
verhältnisse, dazu geeignet erscheinen. Unter allen Umständen soll ein
öerufsrichter den vorsitz führen, während die Veisitzer auch Laienrichter
sein könnten. wenn die Zuziehung geeigneter Urzte als besonders er-
wägenswert bezeichnet wird, so scheint mir mindestens ebenso wichtig
die-Zuziehung oon Zrauen.

Uach dem geltenden Uechte sind die Uechtsfolgen der Lhescheidung
mit dem Schuldanspruch im Scheidungsurteil eng verbunden und treten
grundsätzlich mit dessen Rechtskraft ein. Vah das Gesetz die Uechtsfolgen,
oor allem hinsichtlich der Unterhaltspflicht und der Zrage, wem die
Uinder zuzusprechen sind, von der Zeststellung eines verschuldens
oder witverschuldens eines Lhegatten abhängig macht, hat dazu ge-
führt, datz um die Schuldfrage häufig ein erbitterter Uampf ge-
führt wird. vies wird bei der oorgeschlagenen Neuregelung kaum
mehr der Zall sein,- der Uusschutz hat sich nämlich auf den Stand-
punkt gestellt, datz

1. die Lhegatten berechtigt sein sollen, schon oor Rechtskraft des
Scheidungsurteils eine vereinbarung über die Uechtsfolgen der Schei-
dung ;u treffen, die sich auf die Zortführung des Namens des Nlannes
durch die Zrau, auf etwaige Unterhaltsverpflichtungen,
das Sorgerecht für die ehelichen Üinder und die ver-
mögensauseinandersetzung erstrecken kann,'

2. mangels einer solchen vereinbarung das Schei-
dungsgericht die Nechtsfolgen in einer für beide par-
teien verbindlichen weise im Nahmen der gesetzlichen
öestimmungen zu regeln hat. vabei soll grundsätzlich
mit dem Recht und der Pflicht der Sorge für die per-
son des Nindes auch das Necht und die Pflicht der
Sorge für sein vermögen und damit die Befugnis zur
vertretung des Nindes verbunden sein. Nus der bisher
sehr häufigen verteilung dieser Nechte auf verschiedene
personen haben sich in zahlreichen Zällen grotze NUH-
stände ergeben. ver Nusschutz befürwortet erfreulicher-
weise, datz der Schuldausspruch im Scheidungsurteil
grundsätzlich ohne Linflutz auf die Übertragung des
Nechtes der Sorge für die person der Ninder sein
soll^ matzgebend müsse vielmehr sein, welcher oon den
beiden Llternteilen nach der Überzeugung des Ge-
richtes für die pflege und Lrziehung der Ninder ge-

MMec §rsu....

Gib mlr üelne lieben belden ^änüe!

Äeb mlch on mlt üelnem lleben Ällck!

Me sich lmmer unser Lchlcksal wenüe,
glb mir üelne lieben belüen kjönüe
«schirmenü stehn um uns ües Hauses wänüe >-^
unü wir halten lnnerst unser Glück.

Laß es lelse mlch lns Ohr üir sagen,
laß es helmllch wie ein Beten seln,
laß es uns hinauf zu ewlgen Tagen
wle eln silberheller rvolkenwagen
ln üos rvunüerlanü üer Leeien tragen:
ich bin üeln, un^> üu ^ unü üu blst meln.

eigneter erscheint. Lr hält es auch für dringend geboten, dah nun
in klusnahmefällen die bisher gemeinsam erzogenen Ninder aus-
einandergerissen werden.

Vie Nsgelung der Unterhaltspflicht zwischen den geschiedenen
Lhegatten soll nunmehr auch nach anderen Gssichtspunkten als bisher
erfolgen. Nllerdings soll auch in Zukunft der alleinschuldige Lhegatte
im allgemeinen keinen Nnspruch auf Unterhaltsgewährung haben,- im-
merhin aber soll das Scheidungsgericht befugt sein, unter besonderen
Umständen — so bei grotzer Bedürftigkeit des schuldigen und Leistungs-
fähigkeit des anderen Lhegatten — einen solchen Unterhalt festzusetzen
und zwar nicht nur nach Umfang und Zorm, sondern auch unter 8e-
stimmung der Oauer. ver Nusschutz vertritt ferner die Nuffassung, datz
in besonders gelagerten Zällen das Gericht die Nköglichkeit haben
soll, auch die Zamilie eines Lhegatten zum Unterhalt heranzuziehen:
hierbei ist vor allem an den Zall gedacht, wo die Scheidung wegen
einer krankhaften veranlagung eines Lhegatten erfolgt, die ih'.c
letzte Ursache in den gesundheitlichen verhältnissen seiner eigenen
Kamilie (so bei erblichen Geisteskrankheiten oder schweren seelischen
Leiden) hat.

Oer Kamilienrechtsausschutz der Nkademie für veutsches Necht ist sich
darüber klar, datz zunächst eine woge von Lhescheidungsoerfahren
einsetzen würde, wenn seine vorschläge zum Geseh erhoben würden.
vies wäre aber nur die Kolge der bisherigen unbefriedigenden Nege-
lung dieser Zrage und würde lediglich dazu führen, datz die oom Stand-
punkt der volksgemeinschaft nur zu begrützende Lösung schon längst
völlig zerrütteter Lhen erfolgen würde. Zür die Zukunft aber würde
die Neuregelung eher zu einer Lrschwerung der Scheidung führen, was
um so unbedenklicher ist, wenn die nationalsozialistische Lrziehungs-
arbeit sich entsprechend auswirkt; autzerdem darf nicht autzer acht ae-
lassen werden, datz eine Nnzahl in letzter Zeit erlassener gesehlicher öe-
stimmungen den Nbschlutz mancher Lhe oerhindert, die bisher zwar
möglich war, aber den Neim des Zerfalls von vornherein in sich trug.



glück Ser gemeinfchast

pholo: 1U. .KaoU, Ulünchcn

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