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NS-Frauen-Warte: die einzige parteiamtliche Frauenzeitschrift — 4.1935-1936

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Heft 25
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https://doi.org/10.11588/diglit.26619#0975
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ie ZSeöeiiliW öes ArVeltÄuches fSr HsvsW mlj Veicleb!

Ilon Dr. !?ritz ötumpf -- -

Zu den hauptaufgaben üer Reichsregierung gehört bekanntlich die
Beseitigung der Krbeitslosigkeit. hand in hand mit dieser gewaltigen
Matznahme geht die Kegulierung des Krbeitseinsatzes, d. i.
das Bestreben, jeden Arbeitnehmer nach Möglichkeit an den platz zu
stellen, an dem er seine klrbeitskraft am besten verwerten kann. Im
Zuge dieser nicht minder grotzen Aufgabe, ;u deren Ourchführung
bereits das Gesetz über den Arbeitseinsatz vom l5. Mai 1934 und die
verordnung über die verteilung von tlrbeitskrästen vom 10. Kugust 1934
erlassen wurden, erfolgte durch Gesetz vom26. Zebruar 1935 (RGBl.
I 5. 311) die Ginführung des Llrbeitsbuches, das eine Übersicht
über den beruflichen Lebenslauf des Beschäftigten geben soll. § 1 die-
ses Gesetzes lautet: „Um die zweckentsprechende verteilung der Ur-
beitskräfte in der deutschen lvirtschaft zu gewährleisten, wird ein Ur-
beitsbuch eingeführt."

Schon hieraus geht hervor, datz der Ureis der durch das Urbeitsbuch
zu ersassenden Urbeitskräfte sehr grotz sein mutz. vas Urbeitsbuch
ist auch in der Tat grundsätzlich für alle Urbeitnehmer
auszustellen, die im Znland wohnen und beschäftigt werden, wo-
bei es keine Rolle spielt, ob sie zur Zeit in Urbeit oder arbeitslos sind-
Gs gilt also auch für die im Znland beschäftigten Uusländer, für die
jedoch nach wie vor Beschästigungsgenehmigung und Urbeitserlaubnis
oder Befreiungsschein etnzuholen sind. Uusnahmen gelten lediglich für
Urbeitnehmer, deren Monatsgehalt 1000 RN. übersteigt, für Mit-
glieder der Besatzung eines Seefahrzeuges, ferner für die unter das
Gesetz für heimarbeit vom 23. März 1934 fallenden heimarbeiter, für
die Entgeltbelege zu führen sind, sowie für volksschulpflichtige Rinder.
Zür alle übrigen Slrbeiter und Rngestellte, einschl. der Lehrlinge und
volontäre, also auch für hausgehilfinnen und Putzfrauen, ist
in Zukunft Russtellung und Zührung des Rrbeitsbuches Pflicht, wobei
in Zweifelssällen das Gesetz stets weit auszulegen ist. vies ist für eine
Reihe von personen von Bedeutung. 5o sind ;. B. für Landwirts-
und Meistersöhne, soweit sie im elterlichen Betrieb eine arbeit-
nehmerähnliche Tätigkeit ausüben, Rrbeitsbücher erforderlich. Oas
gleiche gilt für haustöchter und für Teilnehmerinnen am hauswirt-
schaftlichen Zahr.

Zn allen Zällen werden nicht nur die Zirmen, welche die einschlägige
Zabrikation industriemätzig betreiben, sondern auch die selbständigen
Meister und Gewerbetreibenden erfatzt. Oie Grötze der Betriebe spielt
keine Rolle. Zn Zrage kommen grundsätzlich alle Rrbeiter und Rnge-
stellten des Betriebes, also auch Betriebshandwerker, die an und für
sich zu einer anderen Lerufsgruppe zählen, ferner putz- und Reine-
machefrauen, die in Letrieben tätig sind, sowie Rusläufer und Boten.

Oie Russtellung der Rrbeitsbücher geschieht durch die mit der
planmätzigen Ourchführung des Rrbeitseinsatzes betraute Lehörde, die
Reichsanstalt für Rrbeitsvermittlung und Rrbeitslosenversicherung, die
diese Rufgabe den ihr unterstehenden Rrbeitsämtern übertragen
hat. Rnderen Stellen ist, soweit nicht gesetzliche Rusnahmen zugelassen
sind, die Russtellung von Rrbeitsbüchern grundsätzlich untersagt.
Leistungszeugnisse darf der Betriebsführer jedoch nach wie vor aus-
stellen. Oie gleichen pflichten wie der Betriebsführer hat auch der
hausgehilfinnen oder hausangestellte beschäftigende kjaushaltungs-
vorstand. Oie Rrbeitsbücher werden kostenfrei ausgestellt. Grtlich
zuständig ist das Rrbeitsamt, in dessen Bezirk der durch das Rrbeits-
buch zu Trfassende polizeilich gemeldet ist. Ttwaige Ltreitfälle ent-
scheidet der vorsitzende des zuständigen Rrbeitsamts. Seine Entschei-
dung ist endgültig und auch für die Gerichte bindend. Ein Rechtsmittel
gegen sie ist nicht gegeben. Lediglich vienstaufsichtsbeschwerde ist mög-
lich. Über die Richtigkeit und Notwendigkeit einer Eintragung entschei-
det im Zweifel^fall ebenfalls der vorsitzende des Rrbeitsamts unter
Russchlutz des Rechtsweges.

Oie Rrbeiter und Rngestellten, für die Rrbeitsbücher vorgeschrieben
werden, sind zur Rntragstellung bei dem zuständigen Rrbeitsamt ver-
pflichtet. 5ie müssen ferner auf den vorgeschriebenen vordrucken die
nötigen Rngaben vollständig und richtig machen und die Richtigkeit
dieser Rngaben erforderlichenfalls ordnungsgemätz belegen können.
vas Rrbeitsamt kann das persönliche Erscheinen der Rntragsteller an-
ordnen. Um ein rasches und reibungsloses Rrbeiten bei der Russtellung
der Rrbeitsbücher zu gewährleisten, besteht für das Rrbeitsamt auch
die Rlöglichkeit, den Betriebsführer einzuschalten, der zur Mit-
hilfe ausdrücklich verpftichtet ist. vas kann z. B. in der Zorm geschehen,
datz das Rrbeitsamt dem Betriebsführer die für seine Gefolgschaftsmit-
glieder notwendigen vordrucke zustellt und ihn um ihre Rushändigung
an seine Rrbeiter und Rngestellten ersucht. ver Betriebsführer mutz in
diesen Zällen die richtige und sorgfältige Rusfüllung der vordrucke
überwachen und diese dann, gegebenenfalls nach vorheriger polizeilicher
Beglaubigung, dem Rrbeitsamt an dem bestimmten Termin wieder zu-
stellen. Zowohl Grganisationen der wirtschaft als auch Unternehmer
haben die Pfticht, etwaigen Ersuchen der Rrbeitsämter stets Zolge zu
leisten. Erforderlichenfalls können sie hierzu durch Zwangsgeld bis zu
150 RM. angehalten werden.

ver Betriebsführer (haushaltungsvorstand) hat weiter die
Rusgabe, die Rrbeitsbücher seiner Gefolgschaftsmitglieder sorgfältig
aufzubewahren. Bei Beendigung eines Rrbeitsverhältnisses ist das
Rrbeitsbuch dem Russcheidenden zurückzugeben. Es darf in keinem
Zalle zurückbehalten werden und ist dem Betriebsangehörigen oder
Oienstverpflichteten auf lvunsch zur Linsicht vorzulegen. Oem Rrbeits-
amt mutz das Rrbeitsbuch auf verlangen jederzeit zur verfügung ge-
stellt werden. Oer Betriebsführer ist weiter verpflichtet, laufend Be-
ginn und Leendigung der Beschäftigungsverhältnisse seiner Betriebs-
angehörigen in die Rrbeitsbücher einzutragen. Nicht der Eintragungs-
pfticht unterliegen im allgemeinen lediglich geringfügige oder ge-
legentliche vienstleistungen, die nicht krankenversicherungspflichtig
sind. Zo benötigt z. B. eine putzfrau, die nur in einem Haushalt wöchenft
lich einige Stunden beschäftigt wird, kein Rrbeitsbuch. versieht sie
dagegen mehrere putzstellen oder Rufwartungen, so ist für sie in der
Regel ein Rrbeitsbuch erforderlich.

Ruch wesentliche Anderungen in der Beschäftigungsart müssen un-
verzüglich im Rrbeitsbuch vermerkt werden. vas gleiche gilt für Rnde-
rungen des wohnorts oder der wohnung des Beschäftigten. Rutzer
den oorgeschriebenen Eintragungen dürfen keinerlei vermerke in dem
Rrbeitsbuch angebracht werden. vor allem darf dieses keine Nlerk-
male enthalten, die geeignet sind, den Znhaber günstig oder ungünstig
;u kennzeichnen. von jeder Eintragung hat der Betriebsführer unver-
züglich das zuständige Rrbeitsamt auf vorgeschriebenen vordrucken
zu benachrichtigen. Zur Erfüllung dieser pflichten kann er ebenfalls
durch Zwangsgeld angehalten werden. Zuwiderhandlungen sind
strafbar.

weiteren Rufschlutz über das Rrbeitsbuch gibt vor allem die ein-
schlägige Erste Vurchführungsverordnung des Reichsarbeits-
ministers vom 16. Nlai 1935 (RGBl. I 5.602).

Rus Gesagtem geht hervor, datz die Linführung des Rrbeitsbuches
dem Betriebsführer und haushaltungsvorstand mancherlei Pflichten
auferlegt. 5ie werden jedoch aufgewogen durch die vorteile, die gerade
ihnen das Rrbeitsbuch bringt. vor allem können sich der Betriebs-
führer oder vienstherr in Zukunft bei Neueinstellungen von Rrbeits-
kräften durch Einsichtnahme in das Nrbeitsbuch sofort genau über den
beruflichen werdegang orientieren und somit auch Rnhaltspunkte
über ihre Renntnisse und Zähigkeiten gewinnen. Ls wird für ihn daher
auch leichter sein, der neuen Rrbeitskraft den Nrbeitsplatz anzuweisen,
den diese voraussichtlich am besten ausfüllen kann.
 
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