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miltelle kinüerreiche Zamilien erlassen worden. Wie man sieht, spielen
hierbei bevölkerungspolitische Gesichtspunkte eine hervorragende Rolle,
wie ja überhaupt die nationalsozialistische Zteuergesetzgebung hierauf
besondere Rücksicht nimmt.
Ls werden einmalige biinderbeihilfen in höhe von 100 KM. für
jedes Xind gewährt, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Vie Zamilie mutz dabei vier oder mehr kinder im 5llter von nicht mehr
als 16 Iahren umfassen. Zerner mutz die Zamilie minderbemittelt sein.
wenn also beispielsweise ;u einer solchen Zamilie fünf Xinder unter
16 Iahren und zwei Kinder über 16 Jahre gehören, so kann die
Beihilfe bis ;u 500 Rw. betragen. Ls ist dabei ;u berücksichtigen,
datz die Veträge nicht als varlehen gewährt werden, sondern als ein-
malige kinderhilfen. Line Zurück;ahlung kommt demnach nicht
in Letracht. Zur Gewährung der bunderbeihilfen werden monatlich
2,5 bis Z Millionen K1N. ;ur verfügung stehen. Ls werden daher
monatlich 5- bis 6000 oder 60 bis 72000 kinderreiche minderbemittelte
Zamilien in den Genutz der öeihilfen kommen. Vie grotze so;iale Le-
deutung dieser Matznahme, die auch als erster Schritt auf dem wege
;ur herstellung eines Kusgleichs üer Zamilienlasten ;u gelten hat, ist
hieraus ohne weiteres ersichtlich.
Lei dem Zamilienlastenausgleich wird man ein differen;iertes ver-
fahren anwenden müssen. Nach den Lrklärungen des Ministerialdirektors
vr. Gütt auf dem bevölkerungswissenschaftlichen Nongretz wird man
;. B. beim gehobenen INittelstand den weg der Zteuerreform wählen
können, bei der Leanitenschaft denjenigen der Vesoldungspolitik und
für die grotze Masse der ürbeiter und Angestellten ist an die Schaffung
einer Reichs-Zamilienausgleichskasse gedacht.
TTtehr gesundheitspflegerinnen
vurch die neueingerichteten Gesundheitsämter ist ein erhöhter Ve-
darf an Gesundheitspflegerinnen (bisher Zürsorgerjnnen) nötig, die
über gute so;ialhggienische Kenntnisse verfügen. Vie veutsche 5lrbeits-
front hat es daher übernommen, erwerbslose Jugend- und wirtschafts-
fürsorgerinnen in einem bereits laufenden fünfmonatigen so;ial-
hggienischen Lehrgang^nach;uschulen und ihnen insbesondere die kennt-
nisse in der Gesundheitspflege;u übermitteln. von seiten des Reichs-
innenministeriums wurde diesem verfahren ;ugestimmt. vie betreffen-
den Gesundheitspflegerinnen können bei den Gesundheitsämtern be-
schäftigt werden, ohne jedoch die staatliche Knerkennung als Gesund-
heitspflegerin ;u erwerben. Über ihre spätere Knerkennung kann erst
nach Lewährung in der praktischen slrbeit bei einem Gesundheitsamt
entschieden werden.
Oie f?reizeit der Hausgehilfen
Neue (tUchllinien
ver Treuhänder der 5lrbeit für das wirtschaftsgebiet Südwest hat
Mchtlinien über die Unterbringung, die 5lrbeits;eit, die Lntlohnung usw.
der hausgehilfen erlassen. wenn sie auch nur für das wirtschaftsgebiet
Südwest gelten, so verdienen sie doch allgemeine Leachtung.
Nach den Kichtlinien ist den hausgehilfen ein wohnlicher Kaum
für die Lrholungs;eit;ur verfügung;u stellen, der den gesundheitlichen
Lrfordernissen entspricht. ver Uaum mutz von innen und autzen ab-
schlietzbar sein. Ls darf nicht als vurchgangsraum oder Ubstellraum für
häusliche Legenstände dienen. Ls müssen ein eigenes 8ett, Stuhl und
Tisch, eine eigene waschgelegenheit und ein abschlietzbarer Schrank
oorhanden sein. Zst der Uufenthaltsraum nicht hei;bar, so mutz
dem hausgehilfen während der kalten Zahres;eit der 5lufenthalt
in einem gehei;1en 8aum innerhalb der hausgemeinschaft ermög-
licht werden.
vie 5lrbeits;eit soll so eingerichtet werden, datz eine ununter-
brochene Nachtruhe oon 9 Stunden, bei jugendlichen hausgehilfen bis
;um vollendeten 18. Lebensjahr von 10 Stunden gewährleistet ist. Zn
jeder woche sowie an jedem ;weiten Sonntag oder gesetzlich anerkann-
(^orti'chung aus Scikc Z24)
Lsins Oucllitüt ststit tiosti üdsr cism vuroti-
solmitt. dlur aussrlsssns Lortsri v/srcäsn tür
Xcrttss Hciy vsrvrsrrclst, clcrruritsr scils Hooti-
ysv/üokss cirrs 3 tois 4000 knü Hülrs.
Lr ticrt clsn leöstliolisii milcisri Ossokmclolc, cisr
trootiv/srtiys Xcrttsss crusrsiotirist. Qssotiiricrolc
uricä A.rorncl untsrsolisicisrr itrri riiotrt von cm-
cäsrsm sslir yrrtsrr Lotmsritcclttss, vrolit cltosr
clis V/irtcuny: Lcrttss Ikciy ist oottsintrsi rincl
ciclrnrn vättiy nnsoticuätiotr.
OLs Anrsyuny, äLs von sLnsm zvLrlLlLoLi yutsn
Lcrüse cnis^süt, kctt Loüss Hcry Lm vollsn ^crüs.
nur clLs srrsysnäs WLrLcuny. cLLs so vLsIsn ^4sn-
solisn oÜ uncniFsnsüni oclsr ^crr soüäcULoü zvirä.
Lst clusNssoüaltst. Xcrüss tlcly rsFt cm, adsr nLoüt
cnü. Lr scüorit Hsrr. ^srvsn, I^Lsrsn.
Dbsrlsysn Lis, ot) Lis ss niotrt siotr sstt>st nncL
Ilirsr kcrrnilis solnitciiy sincl,
riocü üsuts cnit
LLk'k'LL HA.Q umrustsUsn!
Lciüss Nas Icostst clas 2lX1 cl-?alrst 1.46
ckas 100 s-?cilcst kbck -.73
Ls gibt visls Xottsss, oüsr nnr
SlNSN Lcrttss ttoy.
L^IIL^. oottsiutrsiss Ncls-Vrrsuyiüs.
?tuock kbck 2.50. 6crs 200 s-?äo1colrsa IWl 1.-. 6as 100 o-?c-clccksir 50 ?to.
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miltelle kinüerreiche Zamilien erlassen worden. Wie man sieht, spielen
hierbei bevölkerungspolitische Gesichtspunkte eine hervorragende Rolle,
wie ja überhaupt die nationalsozialistische Zteuergesetzgebung hierauf
besondere Rücksicht nimmt.
Ls werden einmalige biinderbeihilfen in höhe von 100 KM. für
jedes Xind gewährt, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Vie Zamilie mutz dabei vier oder mehr kinder im 5llter von nicht mehr
als 16 Iahren umfassen. Zerner mutz die Zamilie minderbemittelt sein.
wenn also beispielsweise ;u einer solchen Zamilie fünf Xinder unter
16 Iahren und zwei Kinder über 16 Jahre gehören, so kann die
Beihilfe bis ;u 500 Rw. betragen. Ls ist dabei ;u berücksichtigen,
datz die Veträge nicht als varlehen gewährt werden, sondern als ein-
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monatlich 5- bis 6000 oder 60 bis 72000 kinderreiche minderbemittelte
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