Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

NS-Frauen-Warte: die einzige parteiamtliche Frauenzeitschrift — 10.1941-1942

DOI issue:
Heft 6
DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2783#0124
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
dve rvv^cn. vnuH».

Der Mangel an ürbeitskräften in üer hauswirtschaft hat seine gegenwärtige
Verschärfung nicht zuletzt durch die weitgehende Seanspruchung der Zrau in
der Ariegswirtschaft erfahren. Lntlohnung und Krbeitsbedingungen in der ge-
werblichen wirtschaft begünstigten die Abwanderungen aur den häuslichen
öerufen, und es hatte in absehbarer Zeit überhaupt keine hausgehilfinnen mehr
gegeben, wenn man deN Oingen ihren freien Lauf aelassen hätte. Oer Gesetz-
geber sah sich deshald oeranlaht, Sicherungen zu schasfen gegen eine ungeregelte
Abwanüerung und einen willkürlichen wechsel des Arbeitsplatzes. varuber hin-
aus hat er in jüngster Zeit Mahnahmen ergriffen, die einen verbleib aus der
bäuslichen Stelle fördern und die berufstreue hausgehilfin in wirtschastlicher
hinsicht begünstigen.

var Schwergewicht der arbeitseinsatzmätzigen Lemühungen zur Lehebung
ües hausgehilfinnenmangels hat sich insofern oerlagert, alr es heute nur
noch darum geht, solchen haushaltungen zu helfen, die unbedingt
auf eine hilfskraft angewiesen sind. ver Seichsarbeitsminister hat Richt-
linien aufgestellt und jene Zälle näher bezeichnet, in denen die vermittlung
einer hausgehilfin gerechtfertigt erscheint, aber auch hierbei wurde der Lrund-
satz ausgesprochen, oatz eine hilfe nur dann beansprucht werden kann,
wenn die Arbeiten nicht von Zomilienangehörigen geleistet wer-
den können. vie Zumutungen, die in dieser öcziehung an die einzelne Za-
milie gestellt werden müssen, sind weitgehend.

Man hat neuerdings auch das Recht beschränkt, hauspersonal in beliebiger
Zahl zu beschäftigen. war es seither möglich, hauswirtschaftliche Krbeitskröfte
dann ohne Zustimmung des Krbeitsamtes einzustellen,
wenn mindestens ein tiind unter 14 Zahren vorhan-
üen war, so gilt ab 15. klugust 1941 die vorschrift,
datz diese Lefreiung oon der Zustimmungspflicht nur
gilt bei der «kinstellung der ersten hausge-
yilfin oder hausangestellten. wer bereits ein
Mäüchen beschäftigt, braucht künftighin für jede wei-
tere Einstellung die ausdrückliche Zustimmung de; für
üen öeschäftigungsort zustänüigen Llrbeitsamts. Um
eine gerechte verteilung de; bereits beschäftigten
hauspersonals herbeizufuhren, müssen haushaltun-
gen, üie 'am 15. Uugust 1941 mehr als ein Mädchen
beschäftigten, dem zuständigen Urbeitsamt bis zum

l.äeptember 1941 eine Unzeige erstatten. Oa; Ur-
beitsamt kann bei solchen haushaltungen üas Urbeits-
verhältnis einer zweiten oüer weiteren Urbeitskraft
lösen unü üie freigesetzte hausgehilsin anderweit ein-
setzen.

E; ist unoerkennbar, datz die Ueichsregierung das
hausgehilfinnenproblem einer befriedigenüen Lösung
entgegenführen und alle Mittel anwenöen wird, um
die heute noch entgegenstehenden Schwierigkeiten ;u
meistern. vreifacher Urt sind die heute schon zur ver-
fügung stehenden Möglichkeiten: Einmal wird der
ungeregelte kirbeitsplatzwechsel unterbünden und der
vertragsbruch oerfolgt, zum anderen wird eine ge-
rechte verteilung der zur verfügung stehenden
häuslichen örbeitskräfte gewährleistet, unü schlietz-

lich wirft die verheitzung geldlicher vorteile einem öerufswechsel entgegen.

I. klrbeitsplatzwechsel.

wer seinen klrbeitsplatz wechseln will, braucht die Zustimmung des klrbeits-
amts. Gine iLündigung, die ohne diese Zustimmung ausgesprochen wird, isl olsne
rechtliche wirkung, d. h. das ilrbeitsverhältnis üauert fort. Oiese gesetzliche
vorschrift gilt auch für die Zamilienangehörigen, die regelmätzig im haus-
halt von Lhegatten, Eltern, voreltern oder Geschwistern mithelfen, auch wenn
sie nicht in einem regelrechten Llrbeitsverhältni; stehen.

vie Zustimmung des ftrbeitsamts ist notwendig bei der ordentlichen
liündigung und bei der fristlosen ftündigung. Sie mutz eingeholt wer-
den, deoor Sie ftündigung ausgesprochen wird. Zn ilusnahmefällen, ins-
besondere bei fristloser Gntlassung, kann das ilrbeitsamt nachträglich zustim-
men, oorausgesetzt, datz die Zustimmung binnen 3 ilagen nach erfolgter
ftünüigung beantragt wird.

Gine vom ilrbeitsamt einmal erteilte Zustimmung zur Lösung de; ilrbeits-
oerhältnisses kann weder abgeändert noch widerrufen werden, es sei
denn, datz die tlntragstellerin unlautere Nlittel angewandt hat. Vie Gntschei-
dung, mit der üie Zustimmung zur ftünüigung oersagt worden ist, ist üagegen
im allgemeinen durch ilnrufung des Landesarbeitsamt; abänderungsfähig. Vas
Zustimmungsoerfahren im klrbeitsplatzwechsel nimmt üer Gekündigten nicht das
öecht, üie öerechtigung d> biündigung oor dem ilrbeitsgericht nachprüsen zu
lassen

vas ilrbeitsamt ist nicht anzurufen unü wirkt bei der Lösung des ilr-
beitsverhältnisses nicht mit,

») wenn haushaltungsvorstanü und hausgehilfin sich über üie Lösung ge-
einigt haden,

b) wenn die Ginstellung zur probe oder ilushilfe erfolgte und das ilrbeits-
oerhältni; innerhalb eine; Monat; beenüet wird,
o) wenn es sich um ein oon vornherein befristetes ilrbeitsoerhältnis
hanüelt, das ohne tiündigung ausläuft (pflichtjahr, hauswirtschaftl. Zahr,
häusliche Lehre usw ),

ck) bei gelegentlichen vienstleistungen und geringfügig entlohnten
öeschäftigungen, die der iirankenversicherungspflicht nicht untcrliegen.

Zn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dah eine orünungsgemäh
aus dem ilrbeitsverhältnis ausgeschiedene hausgehilfin nicht daran gehindert
werden kann, eine ilrbeitsstelle in einem beoorzugten haushalt anzutreten,
wenn hiermit ein wechsel des Wohnorts verbunüen ist. Lin sogenanntes
ilbwanderungsverbot gibt es nicht.

2. ilrbeitsvertragsbruch.

Nicht der einzelne entscheidet über den ilrbeitsplatz, den er auszufüllen hat,
sondern üas illlgemeininteresse. vie Ginsicht in diese Notwendigkeit fällt na-
mentlich jungen Nlenschen oft schwer und oerleitet sie zu unbeüachten hand-
lungen. wer seinen ilrbeitsplatz eigenmächtig oerlätzt, macht sich des vertrags-
bruches schulüig und trägt die Zolgen seines ungesetzlichen handelns. Gin ver-
tragsbruch liegt auch vor, wenn eine hausgehilfin sich weigert, die angenommene
ötelle anzutreten, oder ein verhalten zeigt, das dem haushaltungsvorstand die
Zortsetzung des ilrbeitsverhältnisses unmöglich macht.

ver ilrbeitsvertragsbruch hat zivilrechtliche und strafrechtliche
Zolgen. Gr gibt dem haushaltungsvorstand das Necht zur fristlosen
Gntlassung, zur verweigerung der Zahlung der Urlaubsoergütung
und macht die vertragsbrüchige äutzerüem schadensersatzpflichtig. Gine
Lchadensersatzpflicht trifft auch denjenigen, der es
unternimmt, eine hausgehilfin, oielleicht durch das
Nngebot eines höheren Lohnes, zum vertragsbruch
;u verleiten.

Gs isr nicht überflüssig zu unterstreichen, datz
der vertragsbruch üem haushaltungsvorstand kein
Necht gibt, die ilrbeitspapiere zurückzube-
halten. Oie weitoerbreitete ilnnahme, datz das
klrbeitsbuch zurückbehalten werden dürfe, wenn üas
ilrbeitsoerhältnis ohne Zustimmung des ilrbeits-
amts aufgelöst wurde, ist irrig.

vem haushaltungsoorstand bleibt neben der ver-
folgung seiner zioilen Nnsprüche das Necht, eine
strafrechtliche verfolgung der oertragsbrüchi-
gen hausgehilsin beim Nrbeitsamt zu beantragen.
vertragsbruch wird mit Geldstrafe oder mit Ge-
fängnis bestraft. Selbstoerständlich setzt die Strafoer-
folgung den Nachweis ooraus, datz der ilrdeitgeder
alle; getan hat, um die klrbeitsdisziplin und die
ilrbeitsbereitschaft üer ilrbeitnehmerin zu stärken.
Vie Strafe ist aber dort notwenüig, wo böser Wille
unü Unbelehrbarkeit ;u groben verftötzen führen.

3. Lelohnung der Berufstreue.

. Liner der häufigsten Ginwände gegen die ilrbeit

zutnatim«: 8cN--mm»n haushalt ift ihre angeblich zu geringe Gntloh-

nung im vergleich ;u den in der gewerblickien wirt-
schaft den ilrbeiterinnen gebotenen Löhnen. vie meisten, die dieses ilrgument
als berechtigt anerkennen, sparen sich allerding; die Nlühe, seiner rechnerischen
Nachprüfung. Latsache ist, datz die heute in der hauswirtschaft gezahlten sehr
guten Löhne bei hinzurechnung der freien Unterkunft und verpflegung, der
Ubcrnahme der Sozialbeiträge usw. einen verglcich mit den meisten Zabrik-
arbeitermnenlöhncn nicht;u scheuen brauchen.

Vie Neichsregierung hat nun üer Legende oon der wirtschastlichen Schlechter-
stellung der in der hauswirtschaft tätigen Nlädchen mit der Ginführung der
ilusstattungsbeihilfen ein für allemal ein Gnde bereitet. viese klusstat-
tungsbeihilfen erhalten hausgehilfinnen, die mindestens 4 Zahre ständig und
ganztägig in einem Zamilienhaushalt mit mindestens drei Nindern
unter 14 Zahren gearbeitet haben.

vie ilusstattungsbeihilfe beträgt nach 4jähriger Tätigkeit 600 NNl. und
erhöht sich mit jedem weiteren Zahr um 150 NNl. bis zum höchslbetrag oon
1500 NNl. klusgezahlt wird sie bei der heirat oder nach vollenüung des
30. Lebensjahres.

Lehr- und öeschäftigungszeiten in haushalten mit mindestens drei Nindern
werden vom I. Zanuar 1939 an voll angerechnet. iluch die ilbleistung des
pflichtjahres unü des hauswirtschaftlichen Zahres in solchen haushalten ist an-
rechnungsfähig.

vemnach erwirbt ein Nläüchen, das am I. l. 1939 in einen haushalt mit
drei Ninüern eintrat, um üas pflichtjahr abzuleisten, und anschliehend in kinder-
reichen haushaltungen tätig bleibt, am I. Zanuar 1949 üen Nnspruch auf den
höchslbetrag der ilusslattungsbeihilfe mit 1500 NM. ilnträge sind beim ilrbeits-
amt ües öeschästigungsorts zu stellen.

Wer möchte leugnen, dah mit üer Ginführung der ilusstattungsbeihilf« ein
wesentlicher öeitrag geleislet wurde, um üas Ubel des hausgehilfinnenmangels
an der wurzel ;u fassen?

Nein vergleichbarer Zrauenderuf sichert seiner Grägerin eine ähnliche öe-
lohnung für üie Treuc zum erwählten öeruf. Man darf überzeugt sein, dah
üer geschaffene ilnreiz sich als slark genug erweisen wirü, um nicht nur die
in hauswirtschaftlichen Ltellen tätigen Mädchen üem hauswirtschaftlichen öe-
ruf ;u erhalten, sondern dieser so ungemein wichtigen Gätigkeit auch oiele
neue ilnwärterinnen zuzuführen. Vr. §ritz ötumpf
 
Annotationen