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Vollkommener und ausführlicher Friedens-Tractat: [Aachen den 24. Octobris 1748] — [S.l.], [1748] [VD18 14315440]

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https://doi.org/10.11588/diglit.28627#0003
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Articul I-

S solle ein christlicher allgemeiner und ewiger Friden
seyn sowohl zu Wasser als zu Land, und eine aufrichtige
und beständige Freundschafft zwischen denen 8. Puissanzen, welche url-
ten bemercket find zwischen ihrem Erben und Nachfolgern, ihrer Kö-
nigreichen Staaten, Provinzien, Ländern,Vasallen und Unterthanen
von was Qualität und Condition fie seven, auch ohne Ausnahm des
Orts oder der Person, dergestalt, daß die hohen contrahirende Par-
theyen die gröste Acht darauf haben sollen, dise Freundschafft und Correspondentz zwi-
schen ihren Staaten und Unterthanen zu unterhalten, ohne zuzugeben, daß weder von
der einten noch der andern Parthey, aus was .Ursachen und Prätext es wäre, einige
Feindseligkeiten begangen, sondern allem dem ausgewichen werden möchte, was dise
unter ihnen hergestellte Vereinigung stöhren könnte, und vilmehr fich bemühen solle,
alles dasjenige beyzutragen, was zu eines jeden Ehre, Jntresse und Vortheil gereichen
möchte, ohne weder directe noch indirekte denjenigen Succurs und Schutz zu geben,
welche der einten oder der andern der hohen contrahirenden Partheyen einigen Nach-
theil zufügen wolte.
tl. Solle alles in eine allgemeine Vergessenheit gestellet seyn, was in währendem,
nunmehro geendigtem Krieg hat mögen vorgeqangen seyn; es solle auch gleich an den
Tag der ausgewechselten Ratification ein jeder in den Befitz des seinigen, in seine Wür-
den, geistliche Pfründen, Ehren und Einkünfften, die er vor dem Krieg besessen, oder
beyAnfang des Kriegs befitzen sollen,wider eingesetzt werden, ohne angesehen daß derglei-
chenBefitzungen Eroberungen undConfiscationen durch den Krieg verursachet worden.
Ul. Sollen bey disem gegenwärtigen General Frieden zum Grund und Fundament
geleget werden der Westpbälische Frieden von 1648.; die Traktaten zu Ma-
drit zwischen Spanien und Engelland von 1667. und 1670. Die Traktaten zu Nim-
wegen von 1678. und 1679.; der Ryswickische Traktat von 1697. ;derUtrechtische von
171z.; der Baadischevon i7'4.; derHaagischeTrippel-Alliantz-Tractatvon 17 r 7.»
Der Londtsche Quadrupel Alliantz-Tractat von 1718. und endlich der Wienerische
Tractat von 1738. Zu disem Ende werden solche alle hiemit erneuert-, und in bester
Form confirmirt, gleich als wann fie von Wort zu Wort hier beygefüget wären, der-
gestalt, daß dieselbe ihrem Innhalt nach künfftighin alles Ernsts beobachtet, und von
allen Partheyen heiliglich gehalten werden sollen, ausgenommen in denjenigen Punk-
ten nicht, welche da durch difen Tractat einigen Abbruch leiden.
IV. Alle voll disem oder jenem Theil zu Wasser oder zu Land gemachte Kriegs-Ge-
fangene, auch die währendem Krieg genonnnene oder gegebene Geysel bis auf dise»
Tag, sollen von dem Tage an der Ratification dises Traktats aufs spätheft in §. Wo-
chen wider ausgeliefert, und immediate nach geschehener Auswechslung, damit der
Anfang gemachet werden; es sollen auch alle nach dem anberaumt gewesenen Termin
des Waffen-Stillstands eroberte Kriegs-und Kauffardey Schiffe samt ihrer Mann-
fchafft und Ladungen in guten Treuen wider zurück, mgleichem der Schulden halber
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