Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Vollkommener und ausführlicher Friedens-Tractat: [Aachen den 24. Octobris 1748] — [S.l.], [1748] [VD18 14315440]

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.28627#0010
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext

XVI. Der Mento-Tractat wegen des Sclaven-Handels, so den 26. Mertz
i7rz. M Madrit geschlossen worden, und der Artickul wegen einem jährlichen
Permißions-Schiff, welcher einen Theil besagten Tractats ausgemacht, find, iw
sonderheit durch gegenwärtigen Friede!:, für die 4. Jahre, in welchen der Genuß
derselben seit Anfang dieses Kriegs unterbrochen worden, bestätiget, und sollen auf
gleichen Fuß und auf nervliche Bedingung vollzogen werden, als solche vor Anfang
solchen Kriegs vollstrecket worden, oder vollstrecket werden sollen.
XVII. Duynkirchen solle zur Seite des Landes bevestiget bleiben, in dem Stand,
worinn es fich würcklich befindet, und zur Seiten des Meeres nach Jnnhalt der
alten Traktaten.
XVill. Die Geld-Anforderungen Ihrs Groß - Brittannifchen Majestät all
Churfürssens zn Hannover an die Crone Spanien , die Zwistigkeiten wegen der Abtey
St. Hubert, wegen den Gräntzen von Hennegau, und den in den Niederlanden
neu errichteten Zoll-Häuser, die Anforderungen des Churfürsten von der Pfaltz, und
andere Articul, welche nicht haben in Richtigkeit gebracht und gegenwärtigen Tractat
einverleibet werden können, sollen unverzüglich entweder durch Commissarien, welche
zu beyden Theilen ernennet worden, oder auf andere Weise gütlich beygeleget wer-
den, wie die daran Theil habende Machten gut befinden werden.
XIX. Der tte Articul der vierfachen Alliantz, welche den sten Augusti 1718.
zu Louden beschlossen worden, in fich haltend dieGewährung der Nachfolge in dm
Königreich Groß-Brittannien indem HaufeJhro jetzt regierenden Groß-Brittanni-
fchen Majestät und worinn benöthigte Vorsehung gethan worden, wegen allm
was diejenige ss den Dttul eines Königs in Groß-Brittannien angenommen
und deren Nachkommen, veyderley GesthlechG-^^ff". 'wird durch gegenwärtigen
Articul ausdrücklich erneuert und wiederholet, als ob derselbe von Wort zu Wort hier
cingerückt wäre.
XX. Jhro Groß-Brittannische Majestät als Churfurst zn Braunschweig-Lüne-
burg, so wohl für fich als Dero Erben und Nachfolger wie auch alle Staaten und
Bepflantzungen Jhro Groß-Brittannifchen Majestät in Teutschland find in gegen,
wärtigem Tractat begriffen und garantiret.
XXI. Alle an diesem Tractat Theil habende Machten, welche die Pragmatische
Sanction vom 19. Aprilis für die gantze Erbfchafft des verstorbenen Kayserö
Carls des Sechsten zu Gunsten seiner Printzeßm Tochter der jetzt-regierenden Kayse-
rin, Königin von Ungarn und Böhmen, und Dero Nachfolger zu allen Zeiten, nach
der durch obbesagte Pragmatische Sanction, vest gesetzten Ordnung, garantiret haben,
erneuern dieselbe in der besten Form, ausgenommen die Abtretungen welche entweder
von dem ybbesagten Kayser, oder der Kayserin Königin in Ungarn und in Böhmen,
geschehen, oder durch den gegenwärtigen Tractat angedinget worden find.
XXII. Das Hertzogthum Schlößen und die Grafschafft Glatz, werden aufdie Welse,
wie fie Jhro Preußische Majestät würcklich befitzet, denselben durch alle Machten und
an gegenwärttgen Tractat Theil habende Partheyen garantiret. .
XXlU. Alle contrahirende und an gegenwärtigem Tractat Thellhabende Machten
gewähren einander allerseits desselben Vollziehung.
 
Annotationen