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Friedrich Ludwig <Hohenzollern-Hechingen, Fürst> [Hrsg.]; Hohenzollern-Hechingen [Hrsg.]
Hoch-Fürstl. Hohenzollerische Haupt-Instruction, Wornach sich ein jeweiliger der Jägerey Vorgesetzter so wohl als das Forst-Amt und diejenige, welche solchem beysitzen, oder beygesetzt werden, wie auch übrige zu dem Forst- und Jagd-Wesen gehörige Bediente respective zu richten und zu betragen haben: [Geben Hechingen den 1. Augusti 1736] — Hechingen, 1736 [VD18 14288966]

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https://doi.org/10.11588/diglit.28807#0051
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i. Wachtel. - - 2.kr.

i. Gantz Vogel,
i. Halb Vogel.


i.Dutzet Lerchen. - i.kr.
bezahlt werde»/ und zwar mit diesem Verstand/
daß/ wann dem Gehäg-Meister i. kr. Fang Geld
gegeben wird / so ist er hievon schuldig / die Garn
im Stand zu erhalten / jedoch keine neue Archen-
Treib - Sailer und Garn anzuschaffen. Es solle
auch / wann Feldhühner einzufangen / von jedem
Stück 2. kr. bezahlt / in dem übrigen aber bon roth
und schwartz Wildpreth kein Jäger-Recht paMret/
sondern / wie oben gemeldt / statt desselben / das
ausgeworffene (Zuanrum, nebst dem Aufbruch/
relxcÄive bezahlt und gelassen werden.

4Z.

Woferne aber ein Meister-Jäger oder anderer/
welchem es commirnret werden wird/ die Schweiß-
Hunde zu arbeiten, etwas pürstet / so solle ihnen
der Aufbruch von demjenigen / was sie auf solche
Weise pürsten / gelassen / dem Forst-Knecht aber/

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