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Friedrich Ludwig <Hohenzollern-Hechingen, Fürst> [Editor]; Hohenzollern-Hechingen [Editor]
Hoch-Fürstl. Hohenzollerische Haupt-Instruction, Wornach sich ein jeweiliger der Jägerey Vorgesetzter so wohl als das Forst-Amt und diejenige, welche solchem beysitzen, oder beygesetzt werden, wie auch übrige zu dem Forst- und Jagd-Wesen gehörige Bediente respective zu richten und zu betragen haben: [Geben Hechingen den 1. Augusti 1736] — Hechingen, 1736 [VD18 14288966]

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https://doi.org/10.11588/diglit.28807#0055
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48.
Sollen zwar alle Jagden vom Forst-Amt aus
bestellet, und die Leuche durch daselbsten ausge-
fertigte Befehle beschrieben werden, weilen aber
ein und das andere mahl in dem obern Forst, so
wohl zum Hagen als Jagen, Unterthanen ge-
braucht werden müssen/ die Zeit auch nicht zuläßt/
solche von Hechingen aus beschreiben zu lassen;
So hat in Abwesenheit des Jagd-OireLoris, der
Meister-Jäger zu Burladingen zu solcher Beschrei-
bung hiemit die Erlaubnuß / dergestaiten zwar/
daß hierüber ein Register geführt/ und beschrieben
werden solle / wie viel zu solcher Notwendigkeit
an Unterthanen beschrieben / dabey erschiene«/ und
nicht erschienen seynd / um nicht nur allein die
Frevler abstraffen/ sondern auch ersehen zu könne»/
ob nicht ein oder die andere beschwehret/ und dar-
gegen einige von dero Schuldigkeiten überhoben
werden möchten.

49.
Bey allen Treib - und anderen nahmhafften
G Jagen
 
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