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Friedrich Ludwig <Hohenzollern-Hechingen, Fürst> [Hrsg.]; Hohenzollern-Hechingen [Hrsg.]
Hoch-Fürstl. Hohenzollerische Haupt-Instruction, Wornach sich ein jeweiliger der Jägerey Vorgesetzter so wohl als das Forst-Amt und diejenige, welche solchem beysitzen, oder beygesetzt werden, wie auch übrige zu dem Forst- und Jagd-Wesen gehörige Bediente respective zu richten und zu betragen haben: [Geben Hechingen den 1. Augusti 1736] — Hechingen, 1736 [VD18 14288966]

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https://doi.org/10.11588/diglit.28807#0064
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_( 58 ) _
werden, wohl aber wann man etwas im Gehäg
oder sonsten vermercket, ohnweigerlich an Hand
gehen , gleichwie auch beosrffendm Falls einige
Vom LominZenc darzu gebraucht werden können.
61.
Wann die Meister- oder Ober-Jäger die ih-
nen anvertraute Huethen vilinren , so sollen sie
dann und wann einen Schuß thun / um zu versu-
chen , ob die Forst - Bediente ihre pflichtmäßige
Schuldigkeit zu verrichte«/fleißig seyen, und wann
derjenige, in dessen Hueth der Schuß geschieht
daraufhin nicht erscheinet/ so solle klüglich nachge-
fraget werden, wo in selbiger Zeit, da der Schuß
geschehen, der Forst-Bediente sich befunden habe,
dabey sich aber wohl vorzusehen ist, daß man nicht
mit Lugen betrogen werde.
62.
Cs haben auch die Meister-Jäger zum öfftern
die Hüethen und Wildzäune , besonders letztere
gegen angehender Hirsch-Prunfft zu vlllmen, und
von
 
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