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Friedrich Ludwig <Hohenzollern-Hechingen, Fürst> [Hrsg.]; Hohenzollern-Hechingen [Hrsg.]
Hoch-Fürstl. Hohenzollerische Haupt-Instruction, Wornach sich ein jeweiliger der Jägerey Vorgesetzter so wohl als das Forst-Amt und diejenige, welche solchem beysitzen, oder beygesetzt werden, wie auch übrige zu dem Forst- und Jagd-Wesen gehörige Bediente respective zu richten und zu betragen haben: [Geben Hechingen den 1. Augusti 1736] — Hechingen, 1736 [VD18 14288966]

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https://doi.org/10.11588/diglit.28807#0077
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_ -HH? (71) ^4-_—
übrige zu der Jagd nothdürfftige Sachen, in gu-
ter Hueth gehalten, und nicht verderbet werden.
80.
Kations des Vorsuchs hat jeder seinen Ol-
üriÄ zu besorgen, und wird von Zeit zu Zeit je
nach Beschaffenheit anbefohlen werden, was etwa
besonders dabey zu beobachten seyn möchte.
81.
Gleichwie Unsere Jägerei)-Bediente so wohl
ihre Besoldung, als darunter begriffene Kost-Gel-
der, vermög H. 26. angezogener labell, zu genies-
sen haben, also daß sie damit hier in demLand be-
stehen können; So seynd Wir auch ihnen so we-
nig auf dem Land, als auf der Jagd, darüber wei-
ter nichts schuldig, sondern es solle von Unserer
Gnad clspsnLren, je nach Beschaffenheit der Um-
ständen und Unserm Gutdüncken, dem einten oder
dem andern die Verspeisung, oder auch einen
Trunck rc. anschaffen zu lassen, Wir werden aber
auf Befinden des Wohlverhaltens, und eines
jeden
 
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