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Friedrich Ludwig <Hohenzollern-Hechingen, Fürst> [Editor]; Hohenzollern-Hechingen [Editor]
Hoch-Fürstl. Hohenzollerische Haupt-Instruction, Wornach sich ein jeweiliger der Jägerey Vorgesetzter so wohl als das Forst-Amt und diejenige, welche solchem beysitzen, oder beygesetzt werden, wie auch übrige zu dem Forst- und Jagd-Wesen gehörige Bediente respective zu richten und zu betragen haben: [Geben Hechingen den 1. Augusti 1736] — Hechingen, 1736 [VD18 14288966]

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https://doi.org/10.11588/diglit.28807#0079
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untergebene Jungen keine Untreue auch keine In-
iolentzim, absonderlich mit dem Obs schlagen be-
gehen , davon er selbe abhalten und ernstlich ab-
straffen solle.
85-
Hat der Piqueur unter der Aufsicht des Ge-
häg- Meisters zu trachten / daß mit demjenigen
Holtz , so in das Jäger - Haust geführet wird /
häußlich 'gehandelt / und kein Abtrag zugelasse»
werde.
§6.
W
Der Gehäg-Meister aber hat nebst vorste-
hendem kiqueur auch Sorge zu trage»/ daß das
Gebäu des Jäger-Hauses / wie auch die darzu ge-
hörige Stallungen und Zwinger/ nicht muthwilli-
ger Weiß verderbet / sondern so viel möglich in gu-
tem Stand erhalten werden.
87-
Der khueur sollt / wie andere Forst-Knechte-
 
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